23.11.2011 – Steuerrecht
Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der BFH in der jüngsten Vergangenheit entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums bzw. einer beruflichen Erstausbildung als Werbungskosten abziehbar sein können, wenn ein konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und der späteren auf die Einkünfteerzielung ausgerichteten Berufstätigkeit besteht. Der Gesetzgeber plant jedoch, mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz eine rückwirkende, klarstellende gesetzliche Regelung einzuführen, nach der diese Kosten keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.