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26.04.2011
Unternehmensteuer

FG Baden-Württemberg: Kein RAP bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen

Sachverhalt

Streitig ist, ob bei der Vereinbarung fallender Zinssätze (sog. Step-down-Gelder) ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) anzusetzen ist.

Die Klägerin, eine Kreditanstalt, hat bei der X-Bank sog. Step-down-Gelder aufgenommen, die mit fallenden Zinssätzen verzinst werden. Die Klägerin verbuchte die Zinsen bei Zahlung als laufende Betriebsausgaben. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin wurde die Auffassung vertreten, dass eine über die Laufzeit gleichbleibende Leistung der X-Bank (die Darlehen werden in einer Summe am Ende der Laufzeit zurückgezahlt) vorliegt und die insgesamt von der Klägerin gezahlten Zinsen gleichmäßig auf die Darlehenslaufzeit zu verteilen seien. Dies bedeute für das Streitjahr 1999, dass rechnerisch ein Teil der Zinsen auf die Folgejahre entfällt. In dieser Höhe hat die Betriebsprüfung Betriebsausgaben nicht anerkannt und anstelle dessen einen ARAP gebildet.

Die Klägerin legte gegen diese Beurteilung Einspruch ein. Das Finanzamt wies den Einspruch mit der Begründung zurück, dass die Grundsätze, die bei der Vereinbarung eines Damnums bzw. Disagios Anwendung fänden, auch bei der Vereinbarung fallender Zinssätze anzuwenden seien. Dagegen richtet sich die Klage.

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen der Rechnungsabgrenzung sind im Streitfall nicht erfüllt. Die vom Finanzamt nicht anerkannten Zinsen stellen keinen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dar. Sie sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Als RAP sind auf der Aktivseite nur Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG). Aufgabe der Rechnungsabgrenzung ist es, Vorleistungen in das Jahr zu verlagern, in dem die nach dem Vertrag geschuldete Gegenleistung erbracht wird. Die Zuordnung erfolgt daher nicht aufgrund der Kostenrechnung, sondern ausschließlich nach Maßgabe des Schuldverhältnisses (hier: Darlehensvertrag über Step-down-Gelder). Die Rechnungsabgrenzung ist nicht Ausdruck einer betriebswirtschaftlichen, sondern einer rechtlichen Leistungsbezogenheit. Ob die Ausgabe Entgelt künftiger oder erbrachter Leistungen darstellt, kann nicht mithilfe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Allein die rechtliche Sicht ist maßgebend.

Nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 12.08.1982 und vom 06.04.1993) liegt kein Aufwand für die Zeit nach dem Bilanzstichtag vor, soweit die Ausgabe bei Vertragsauflösung nach dem Bilanzstichtag nicht rückforderbar ist. So liegt der Fall hier. Unstreitig existiert keine vertragliche Regelung, wonach die Klägerin bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung bereits bezahlte Zinsen auf eine zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung anrechnen könnte.

Der im Streitfall vereinbarte Darlehensvertrag wurde auch unter fremden Dritten abgeschlossen und bedarf insofern nicht der Anpassung. Der im Streitjahr zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zinsverlauf entsprach offensichtlich dem Marktgeschehen, zumal bezüglich der Zinshöhe während der Vertragslaufzeit eine sinkende Tendenz zu beobachten war. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vereinbarung über die Höhe der Zinsen keine „Richtigkeitsgewähr” zuerkannt werden kann. Folgerichtig stellen die geschuldeten Zinsen der Klägerin in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Betroffene Normen

§ 5 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 EStG, § 250 Abs. 1 S. 1 HGB
Streitjahr 1999

Fundstelle

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2009, 6 K 1918/07, Revision nicht zugelassen

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 12.08.1982, IV R 184/79, BStBl II 1982, S. 696
BFH, Urteil vom 06.04.1993, VIII R 86/91, BStBl II 1993, S. 709

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