12.02.2010 – Rechnungslegung
Betriebliche Verbindlichkeiten, welche beim Veräußerer aufgrund von Rückstellungsverboten in der Steuerbilanz nicht bilanziert worden sind, unterliegen beim Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung übernommen hat, keinem Passivierungsverbot. Der Erwerber muss eine ungewisse Verbindlichkeit ausweisen, welche mit ihren Anschaffungskosten oder dem höheren Teilwert zu bewerten ist.