In einem Schreiben vom 20.06.2012 an die Branchenverbände nahm das BMF zum Verfahren beim Steuerabzug auf den inländischen Dividendenanteil bei im Ausland zwischenverwahrten Anteilen an deutschen Investmentvermögen Stellung.
Das BMF bestätigt darin die durch die Branchenverbände vorgeschlagene Verfahrensweise wie folgt:
Das BMF verweist darauf, dass die Ausführungen im Schreiben vom 01.03.2012 zur Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Abs. 10 S. 4 EStG entsprechend gelten (siehe dazu den Deloitte Tax-New Beitrag).
Die Erstattung der von der letzten inländischen auszahlenden Stelle einbehaltenen und abgeführten Steuer an eine inländische depotführende Stelle ist auf der Grundlage der Sammel-Steuerbescheinigung durch das für die inländische depotführende Stelle zuständige Betriebsstätten-Finanzamt daher nur insoweit zulässig und möglich, als bei den jeweiligen Kunden der inländischen depotführenden Stelle die Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug gegeben sind, d. h. insbesondere bei Vorliegen einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung, eines Freistellungsauftrages, anrechenbarer ausländischer Steuer oder bei Vorhandensein eines Verlustverrechnungstopfes.
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