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26.06.2012
Unternehmensteuer

BMF: Verfahren bei Steuerabzug auf den inländischen Dividendenanteil bei im Ausland zwischenverwahrten Anteilen an deutschen Investmentvermögen

In einem Schreiben vom 20.06.2012 an die Branchenverbände nahm das BMF zum Verfahren beim Steuerabzug auf den inländischen Dividendenanteil bei im Ausland zwischenverwahrten Anteilen an deutschen Investmentvermögen Stellung.

Das BMF bestätigt darin die durch die Branchenverbände vorgeschlagene Verfahrensweise wie folgt:

  • Die letzte inländische auszahlende Stelle führt den Steuerabzug auf den inländischen Dividendenanteil durch, bevor entsprechende Zahlungen in das Ausland gelangen. 
  • Bei Zufluss des Fondsertrags rechnet die Depotbank gegenüber ihrem inländischen Endkunden - wie bei Dividenden aus inlandsverwahrten Anteilen - auf Basis der Bruttodividende ab. 
  • Die Depotbank wendet für den - von der letzten inländischen auszahlenden Stelle - vorgenommenen ersten Steuerabzug in der Abrechnung gegenüber dem inländischen Endkunden die Entlastungsmöglichkeiten an, die ihr als inländische auszahlende Stelle zustehen, insbesondere aufgrund von vorhandenem Verlustverrechnungspotential, noch nicht vollständig ausgeschöpftem Freistellungsvolumen aus einem Freistellungsauftrag sowie der Berücksichtigung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung. Im Ergebnis wird einem inländischen Endkunden eine Bruttodividende gutgeschrieben, sofern dieser z. B. über noch ausreichendes Freistellungsvolumen aufgrund eines Freistellungsauftrags verfügt. 
  • Die depotführende inländische Stelle geht hinsichtlich der „Steuererstattung an den Kunden“ in Vorleistung, da eine Verrechnung mit der Steuer-Zahllast auf der Kapitalertragsteuer-Anmeldung des Voranmeldungszeitraums der Erstattung durch die inländische Depotbank nicht erfolgt, ohne dass eine Sammel-Steuerbescheinigung durch die letzte inländische auszahlende Stelle erstellt wurde. 
  • Bei Vorliegen einer Sammel-Steuerbescheinigung meldet die Depotbank die ihr zustehende Steuererstattung in Höhe des von der letzten auszahlenden Stelle im Inland vorgenommenen Steuerabzugs für diesen Voranmeldungszeitraum gegenüber dem für sie zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt an.

Das BMF verweist darauf, dass die Ausführungen im Schreiben vom 01.03.2012 zur Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Abs. 10 S. 4 EStG entsprechend gelten (siehe dazu den Deloitte Tax-New Beitrag).

Die Erstattung der von der letzten inländischen auszahlenden Stelle einbehaltenen und abgeführten Steuer an eine inländische depotführende Stelle ist auf der Grundlage der Sammel-Steuerbescheinigung durch das für die inländische depotführende Stelle zuständige Betriebsstätten-Finanzamt daher nur insoweit zulässig und möglich, als bei den jeweiligen Kunden der inländischen depotführenden Stelle die Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug gegeben sind, d. h. insbesondere bei Vorliegen einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung, eines Freistellungsauftrages, anrechenbarer ausländischer Steuer oder bei Vorhandensein eines Verlustverrechnungstopfes.

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