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11.12.2014
Unternehmensteuer

FG Köln: Unternehmensidentität bei Personengesellschaften

Mit Urteil vom o4.05.2017 hat der BFH entschieden, dass bei einer Personengesellschaft die für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug erforderliche Unternehmensidentität dann fehlen kann, wenn sie erst originär gewerblich tätig war und anschließend gewerbliche Einkünfte aufgrund gewerblicher Prägung erzielt.
BFH, Urteil vom 04.05.2017, IV R 2/14, siehe Deloitte Tax-News 
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FG Köln (Vorinstanz)
Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften ist die erforderliche Unternehmensidentität für den Verlustabzug nach § 10a GewStG nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die auch bei Einzelunternehmen gelten. Dies gilt auch bei einer durchgängigen gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft, die nicht ohne weiteres zur Annahme einer Unternehmensidentität führt.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, hatte in dem Streitjahr 2003 nach Aufgabe ihrer Handelstätigkeit (30.09.2003) nur noch eine Vermietungstätigkeit ausgeübt hat und war damit nicht mehr originär gewerblich tätig, sondern nur noch gewerblich geprägt. Zum 27.12.2013 war der Klägerin das Vermögen einer Immobilien GmbH & Co. KG angewachsen. Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, ein Abzug der bis zum 30.09.2003 entstandenen Verluste sei ab dem 01.10.2003 mangels Unternehmensidentität nicht mehr möglich. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Wie vom Finanzamt zutreffend festgestellt, sei die für eine Verlustfeststellung im Rahmen der Gewerbesteuer erforderliche Unternehmensidentität im Streitfall nicht gegeben.

Nach § 10a S. 1 GewStG wird der Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Voraussetzungen der Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 10a GewStG sind nach ständiger Rechtsprechung Unternehmer- und Unternehmensidentität (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.04.2002). Dies bedeute, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch sein müsse mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden habe.

Die Unternehmensidentität sei grundsätzlich nach denselben Grundsätzen zu prüfen, die für die Frage
heranzuziehen seien, ob mehrere gewerbliche Betätigungen eines Unternehmers einen einheitlichen
Gewerbebetrieb i. S. des § 2 Abs. 1 GewStG darstellten. Die Frage, nach welchen Kriterien die Unternehmensidentität bei Personengesellschaften zu beurteilen sei bzw. ob hier auch die vorstehenden Maßstäbe anzulegen seien, werde für Personengesellschaften, die nach § 15 Abs. 3 EStG als gewerblich zu beurteilen sind, in Rechtsprechung Und Literatur unterschiedlich beantwortet.

Nach Ansicht des seien die für die Unternehmensidentität von natürlichen Personen geltenden Erfordernisse auch für den Verlustabzug von Personengesellschaften im Verlauf verschiedener Erhebungszeiträume zu wahren, ungeachtet einer aus § 15 Abs. 3 EStG folgenden Einheit des Gewerbebetriebes. Die formell aus § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG abgeleitete einheitliche Gewerblichkeit könne nicht zur Begründung einer Unternehmensidentität herangezogen werden, wenn Gewerbeertrag und Gewerbeverlust, die sich für eine mögliche Verrechnung gegenüberstehen, im Einzelfall aus verschiedenen Betrieben herrührten.

Im Streitfall habe im Jahr 2003 eine Unterbrechung der Unternehmensidentität in der Person der Klägerin stattgefunden, die einen Wegfall der Verlustabzugsmöglichkeit nach § 10a GewStG - spätestens mit Anwachsung am 27.12.2003 - zur Folge habe. Denn es bestehe zwischen dem Unternehmen der Klägerin zu Beginn des Jahres 2003 und dem zum Jahresende 2003 vorhandenen Unternehmen kein sachlicher Zusammenhang mehr. Auch eine geplante Wiederaufnahme der eigenen Produktion, eine Aufrechterhaltung des Standorts sowie eine wirtschaftliche Sinnhaftigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen führen zu keinem anderen Ergebnis.

Betroffene Normen

§ 10a GewStG, § 2 GewStG
Streitjahr 2003

Fundstellen

BFH, Urteil vom 04.05.2017, IV R 2/14, siehe Deloitte Tax-News
FG Köln, Urteil vom 15.10.2013, 7 K 265/08, EFG 2014, S. 473

 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 16.04.2001, VIII R 16/01, BFH/NV 2003, S. 81

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