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28.11.2012
Steuerrecht

Arbeitnehmerrabatte als Lohnvorteil (bei Neufahrzeugen und Jahreswagen)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 26.07.2012 entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. In den vom BFH entschiedenen Urteilen veräußerten als Fahrzeughersteller tätige Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Neufahrzeuge zu Preisen, die deutlich unter den sog. „Listenpreisen“ lagen. Hierzu entschied der BFH, dass Rabatte des Arbeitgebers, die dieser üblicherweise auch Dritten einräumt, beim Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

Die Urteile beziehen sich auf die Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als Bewertungsvorschrift für Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses von seinem Arbeitgeber erhält und die dieser nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt (= üblicher Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers). Der Bezug derartiger Waren oder Dienstleistungen wird mit dem um 4 % geminderten, tatsächlichen Endpreis (einschließl. der Umsatzsteuer) bewertet, zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen auch fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Als Arbeitslohn ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Geldwert und dem vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Entgelt anzusetzen. Arbeitslöhne dieser Art aus demselben Dienstverhältnis bleiben steuerfrei, soweit sie insgesamt den Rabatt-Freibetrag in Höhe von 1.080,00 € nicht übersteigen.

In den vom BFH entschiedenen Urteilen war strittig, ob der als Vergleichswert heranzuziehende tatsächliche Endpreis der ursprüngliche Angebotspreis des Arbeitgebers ist oder ob dieser auch Rabatte berücksichtigt, die der Arbeitgeber fremden Dritten im Rahmen der Verkaufsverhandlungen üblicherweise gewährt. Der BFH hat entgegen der bisherigen Rechtsprechung nun entschieden, dass der maßgebliche Endpreis der Preis ist, der am Ende der Verkaufshandlung nach üblicher Rabattgewährung als letztes Angebot steht. Das bedeutet, dass ein üblicher, auch einem Dritten eingeräumter Rabatt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung ein Wahlrecht hat, den von seinem Arbeitgeber nach den vorstehenden Grundsätzen bewerteten geldwerten Vorteil auch nach der Vorschrift § 8 Abs. 2 EStG bewerten zu lassen. Bei der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG bestimmt sich der geldwerte Vorteil, nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort (= üblicher Marktpreis). Liegen die tatsächlichen Endpreise des Arbeitgebers somit weit über den Marktverhältnissen, kann der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung mit dem üblichen Marktpreis bewerten lassen, dann allerdings ohne Bewertungsabschlag von 4 % und ohne Rabattfreibetrag.

Ausführliche Zusammenfassung

Fundstelle

BFH, Urteil vom 26.07.2012, VI R 30/09
BFH, Urteil vom 26.07.2012, VI R 27/11

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