Mit BMF-Schreiben vom 21.09.2017 wurde das BMF-Schreiben vom 19.04.2013 aufgehoben. Die Finanzverwaltung wendet die BFH-Rechtsprechung zu vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2016) an und berücksichtigt solche Kosten bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz als Minderung des geldwerten Vorteils.
BMF, Schreiben vom 21.09.2017, siehe Deloitte Tax News
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BMF-Schreiben vom 19.04.2013:
Mit Schreiben vom 19.04.2013 hat sich das Bundesfinanzministerium zur lohnsteuerlichen Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs geäußert.
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen und darf dieser den Wagen auch für private Zwecke nutzen, führt dies zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens ist entweder mit der pauschalen Nutzungswertmethode (1%-Regelung, 0,03%-Regelung) oder der individuellen Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode) zu ermitteln.
Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert des ihm überlassen betrieblichen Kraftfahrzeuges (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR 2011). Dies gilt unabhängig davon, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 2 LStR 2011).
Als Nutzungsentgelt gilt nach Ansicht des BMF in diesem Zusammenhang:
a) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale),
b) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale) oder
c) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten.
Hierbei ist zu beachten, dass die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt darstellt und somit den Nutzungswert des überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuges nicht mindert. Dies gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt mit den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten verrechnet werden.
Damit das von dem Arbeitnehmer gezahlte Entgelt sich als ein Nutzungsentgelt qualifiziert und somit steuerlich wirksam den Nutzungswert mindert, muss ein Nutzungsentgelt zwingend arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage für die Gestellung des Dienstwagens vereinbart worden sein und darf nicht die Weiterbelastung einzelner Kraftfahrzeugkosten an den Arbeitnehmer zum Gegenstand haben. Wie der Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert, ist laut BMF dagegen unerheblich.
In Höhe des Nutzungsentgelts ist der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 EStG i.V.m. § 19 Absatz 1 EStG sind nicht erfüllt. Übersteigt das zu zahlende Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.
Das BMF-Schreiben ist in nahezu allen offenen Fällen anzuwenden.
Betroffene Norm
§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG
R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 5 LStR 2011
R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2011
Fundstellen
BMF, Schreiben vom 19.04.2013, aufgehoben durch BMF-Schreiben vom 21.09.2017
BMF, Schreiben vom 21.09.2017, siehe Deloitte Tax News
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