Das BMF hat ein überarbeitetes Schreiben vom 03.05.2018 zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht, das das Schreiben vom 12.11.2014 ersetzt. Die Neufassung des Schreibens berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen in der OECD, der Rechtsprechung und die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen. Zudem wurde das Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gemäß § 50d Abs. 8 EStG vom 21.07.2005 aufgehoben und die neu strukturierten, detaillierter gefassten und ergänzten Regelungen in das neue BMF-Schreiben aufgenommen.
Die Finanzverwaltung hat sich in einem überarbeiteten und umfangreichen Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach den DBA, das bei Mitarbeiterentsendungen und in Grenzgänger-Fällen relevant ist, geäußert. In dem neuen BMF-Schreiben vom 03.05.2018 dargestellt wird die abkommensrechtliche Behandlung von Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit anhand des OECD-Musterabkommens.
Im Folgenden werden einige wesentliche Neuerungen des BMF-Schreibens gegenüber dem Vorgängerschreiben vom 12.11.2014 dargestellt. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf Ergänzungen der Verwaltungsauffassung aufgrund von Entwicklungen auf OECD-Ebene, neuer Rechtslage und aktueller Rechtsprechung.
Zweifelsfragen bei der Beurteilung der Ansässigkeit (Tz. 1.2.1)
Auch für Abkommen, in denen der deklaratorische Zusatz des Art. 4 Abs. 1 S. 2 OECD-MA nicht enthalten ist, gilt, dass eine Ansässigkeit in einem Staat nicht begründet wird, wenn die Person in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. Deshalb sind die Besonderheiten, die sich durch die speziellen Regelungen in einzelnen DBA (z.B. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-VAE) bzw. durch Rückgriff auf das jeweilige nationale Recht (z.B. China, Südafrika) ergeben können, zu beachten.
Vermeidung der Doppelbesteuerung (Tz. 1.2.3)
Es bestehen keine Bedenken wegen der regelmäßig auftretenden Doppelbesteuerung von Lohneinkünften aus Billigkeitsgründen für die voraussichtlich abzuführende ausländische Abzugsteuer einen Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren zu bilden. Der Freibetrag darf jedoch die Einnahmen, die unter die Anrechnungsmethode fallen, nicht übersteigen.
Anwendung der nationalen Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG (Tz. 2.3)
Das BMF äußert sich auch detailliert zur Anwendung der nationalen Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG und der damit verbundenen wichtigen Frage der Nachweisführung, indem es die Regelungen des BMF-Schreiben vom 21.07.2005 (Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gemäß § 50d Abs. 8 EStG) in die Neufassung überführt und ergänzt.
Anwendung der nationalen Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 EStG (Tz. 2.4)
Abzugsbeschränkungen (Tz. 2.5)
Vorsorgeaufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, mindern nicht die Höhe der im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigenden Einkünfte (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2012).
Nachträgliche Änderung der Zuweisung des Besteuerungsrechts (Tz. 4.2.7)
Eine einmal vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts bei der Anwendung der 183-Tage-Regelung auf einen 12-Monats-Zeitraum kann durch weitere, nach der Veranlagung des Vorjahres durchgeführte Auslandseinsätze abweichend zu beurteilen sein.
Des Weiteren wurden u.a. die folgenden Regelungen aktualisiert:
Erstmalige Anwendung
Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Regelungen in allen offenen Fällen angewendet werden, sofern gesetzliche Regelungen (z.B. § 50d Abs. 12 EStG, s. Tz. 5.5.5 des BMF-Schreibens) dem nicht entgegenstehen.
Art. 15 OECD-MA
BMF, Schreiben vom 03.05.2018, IV B 2 - S 1300/08/10027
BFH, Urteil vom 25.05.2016, I R 64/13, BStBl II 2017, S. 1185, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 18.04.2012, X R 62/09, BStBl II 2012, S. 721
BMF, Schreiben vom 14.03.2017, IV C 5 - 2369/10/10002, BStBl I 2017, S. 473, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 22.12.2016, BStBl 2017 I, S. 182, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 12.11.2014, IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl I 2014, S. 1467, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 20.06.2013, IV B 2 - S 1300/09/10006, BStBl I 2013, S. 980, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 21.07.2005, IV B 1 - S 2411-2/05, BStBl I 2005, S. 821
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