Aktuell: Der am 19.02.2020 vom Bundeskabinett verabschiedete Regierungsentwurf für die Grundrente enthält keine Änderung des § 8 EStG. Es ist aber damit zu rechnen, dass eine gesetzliche Änderung der Regelungen der Zusätzlichkeitsvoraussetzung zu einem späteren Zeitpunkt kommt.
Der Referentenentwurf des Grundrentengesetzes (GruReG) enthält für den Bereich der Lohnsteuer eine Regelung, die mit der Einführung der Grundrente nicht in Zusammenhang steht. Es soll der Terminus „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gesetzlich definiert und damit der jüngsten BFH-Rechtsprechung entgegengewirkt werden.
Ende 2019 hat der BFH mit einem Urteil (VI R 32/18, siehe Deloitte Tax-News) seine Rechtsprechung zur Frage, wann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen des Arbeitgebers vorliegen, geändert. Die Feststellung der Zusätzlichkeit hat Auswirkungen auf die weitere steuerliche Behandlung, insbesondere von Sachbezügen und Zuschüssen des Arbeitgebers. So wurde zum Beispiel jüngst im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 (siehe Deloitte Tax-News) ausdrücklich im § 8 Abs. 2 EStG verankert, dass die nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten nur dann unter Berücksichtigung der 44 Euro-Grenze lohnsteuerlich außer Ansatz bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Diese Zusätzlichkeitsvoraussetzung findet sich gleich 17-mal im Einkommensteuergesetz wieder.
Der BFH hat im jüngsten Urteil klar definiert, dass zusätzlicher Arbeitslohn vorliegt, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Das Zusätzlichkeitserfordernis ist dabei auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu beziehen. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. Dieser, der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung entgegenstehende Ansatz des BFH, befördert das Instrument der Gehaltsumwandlung.
Diesem soll die im Rahmen des Referentenentwurfs des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz – GruReG) in einem neuen § 8 Abs. 4 EStG-E vorgesehene Regelung entgegenwirken.
Im neuen § 8 Abs. 4 EStG-E wird ausdrücklich definiert, dass „Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, wenn
wird.“
In der Gesetzesbegründung wird die Abweichung von der geänderten BFH-Rechtsprechung damit begründet, dass diese „u. a. der Zielrichtung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung - BAV-Förderbetrag – widerspricht. Hier solle der Arbeitgeber mit dem Förderbetrag motiviert werden, “zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer aufzubringen.“ Aber auch bei anderen Steuervergünstigungen sollen mit der Zusätzlichkeitsvoraussetzung Anreize für Gehaltsverzicht oder -umwandlung verhindert werden.
Zum Referentenentwurf haben Verbände, Ministerien und betroffene Institutionen Stellung genommen. Aus den Medien war zu vernehmen, dass es erhebliche Kritik an dem Entwurf gab. Es ist mit weiteren Abstimmungen und Diskussionen zu rechnen.
Das offizielle Gesetzgebungsverfahren beginnt im nächsten Schritt mit der Befassung des Bundeskabinetts und der Verabschiedung des Regierungsentwurfes.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz – GruReG), 16.01.2020
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