Die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter 40 Euro geltende Vereinfachungsregelung soll auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten. Darüber hinaus werden verschiedene andere Punkte zur Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG aus Sicht der Finanzverwaltung klargestellt.
§ 37b EStG ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % (zzgl. Annexsteuern) zu erheben. Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind.
Die zu diesem Bereich bisher auf Bund-Länder-Ebene erörterten Sachverhalte, sowie weitere Einzelfälle aus der Praxis hat die OFD Frankfurt am Main in einer Verfügung vom 10.10.2012 über Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer gemäß § 37b EStG zusammengefasst.
Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte der Verfügung überblicksartig dargestellt. Besonders hervorzuheben ist die in der Verfügung enthaltene Regelung für Aufmerksamkeiten an Dritte deren Wert 40 Euro nicht übersteigt. Diese Aufmerksamkeiten sind nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer mit einzubeziehen.
Körperschaft des öffentlichen Rechts als Zuwendender
Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung: Anwendungsbereich des § 37b. Abs. 1 EStG (Dritte)
Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung: Anwendungsbereich des § 37b. Abs. 2 EStG (eigene Arbeitnehmer)
Begriffsbestimmung – Für die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn sind die durch den BFH (Urteile vom 11.11.2010) aufgestellten Rechtsgrundsätze anzuwenden
Streuwerbeartikel – Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben werden unabhängig von der Höhe der Zuwendung nicht besteuert
Umfang der pauschal zu besteuernden Sachzuwendungen an Empfänger – Es sind alle Zuwendungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
Bewertung der Zuwendungen – Bemessungsgrundlage
Die Rundverfügung ist zwischen Bund und Ländern abgestimmt und findet in Form von diversen Verfügungen auf Landesebene bundesweit Anwendung. Eine entsprechende Änderung des BMF-Schreibens zum § 37b EStG ist vorgesehen.
Betroffene Norm
§ 37b EStG, R 19.6 LStR 2011
Fundstelle
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 10.10.2012, S 2297b A-1St 222
Weitere Fundstellen
Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation vom 28.03.2012, DStR 2012, S. 1085
BMF, Schreiben vom 29.04.2008, IV B 2 - S 2297 - b/07/0001, BStBl I 2008, S. 566
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2011, 8 K 4098/10 L, EFG 2012, S. 81 (Rev. eingelegt, BFH VI R 57/11), siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20.09.2011, 2 K 41/11, EFG 2012, S. 82 (Rev. eingelegt, BFH VI R 52/11)
BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 21/09, BStBl II 2011, S. 383
BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09, BStBl II 2011, S. 386
BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 41/10, BStBl II 2011, S. 389, siehe Deloitte Tax-News
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