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30.08.2013
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

FG Berlin-Brandenburg: Abhängige Gesellschaft im Sinne der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel

Der Anteil der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft bestimmt sich für Zwecke der Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel (§ 6a S. 4 GrEStG) nach dem Verhältnis der Kapitalkonten I, wenn die Gesellschafter feste Kapitalanteilsbeträge festgelegt haben und die Vereinbarung handelsrechtlich wirksam und ernstlich gewollt ist.

Sachverhalt

Strittig ist, was unter einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen bei Personengesellschaften als Voraussetzung zur Annahme einer abhängigen Gesellschaft i. S. von § 6a S. 4 GrEStG zu verstehen ist.

Die Grundbesitz haltende D-GmbH & Co. KG (D – übertragende Gesellschaft) wurde im Streitjahr 2011 durch Aufnahme auf die Antragstellerin, die A-GmbH & Co. KG (A – übernehmende Gesellschaft) verschmolzen. Sowohl an der D als auch an der A war E als Komplementär ohne Beteiligung am Vermögen oder am Gewinn und Verlust beteiligt. Kommanditisten der D waren die A und F. Einziger Kommanditist der A war F.

A ist der Ansicht, dass es sich bei der Verschmelzung um einen begünstigten Erwerbsvorgang (§§ 6a, 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG) handele. F sei seit mehr als fünf Jahren zu 100 % beherrschender Unternehmer der A und A sei seit 01.11.2009 zu 98,04 % am Festkapital der D beteiligt, davor – bezogen auf die Anforderung der 5-jährigen Mindestbeteiligung – ununterbrochen zu 100 %. Das Finanzamt vertritt hingegen die Ansicht, dass die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG nicht gewährt werden könne, da es hierfür nicht auf die unveränderlichen Festeinlagen auf dem Kapitalkonto I ankomme, sondern die Beteiligung bei Personengesellschaften vielmehr der wertmäßige Anteil des Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft sei. Danach sei A an der D zu 41,51 % beteiligt gewesen.

Entscheidung

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist begründet. Für den Erwerbsvorgang wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben.

Bei Umwandlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG) wird die Steuer gem. § 6a S. 1, 1. Hs. GrEStG nicht erhoben. Dies gilt nur, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a S. 3 GrEStG). Abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist (§ 6a S. 4 GrEStG).

Was unter der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zu verstehen ist, kann noch nicht als geklärt angesehen werden. Die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft kann dahin verstanden werden, dass die (auch ohne Beteiligung am Vermögen bestehende) gesamthänderische Mitberechtigung gemeint ist oder die davon zu unterscheidende vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital.

Im Rahmen eines summarischen Verfahrens spricht mehr dafür, dass ausgehend von dem Sinn und Zweck der Regelung unter der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der wertmäßige Anteil des am Vermögen der abhängigen Personengesellschaft beteiligten herrschenden Unternehmens bezeichnet werden soll, der sich mit dem Anteil am Vermögen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 bis 3 GrEStG deckt.

Sofern die Gesellschafter jedoch – wie hier – ihr Beteiligungsverhältnis von vornherein unabhängig von den künftigen Einlagen und Entnahmen der einzelnen Gesellschafter (dargestellt auf besonderen Konten, z.B. dem "Kapitalkonto II") durch unveränderliche "feste" Kapitalanteilsbeträge (z.B. auf "Kapitalkonto I") festgelegt haben, ist für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen auf das Kapitalkonto I und nicht auf das variable Kapitalkonto II abzustellen Denn es ist zulässig, dass die Gesellschafter im Rechtsverhältnis untereinander wirksam besondere Vereinbarungen sowohl über – von der wirklichen Vermögensbeteiligung unabhängige – Kapitalanteile und über entsprechende Kapitalanteilsverhältnisse als auch umgekehrt über die – unter Umständen ebenfalls von dem ausgewiesenen Kapitalanteil unabhängige – Höhe des ihnen im Verhältnis untereinander zuzurechnenden Vermögensanteils treffen können. Es ist nicht ersichtlich, warum handelsrechtlich zulässig und wirksam vereinbarten abweichenden Vermögensanteilsverhältnissen die grunderwerbsteuerrechtliche Anerkennung versagt werden sollte. Bei gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung des Beteiligungsverhältnisses untereinander durch feste Kapitalanteile bestimmt sich demnach der Anteil am Gesellschaftsvermögen nach dieser Vereinbarung, wenn sie handelsrechtlich wirksam und ernstlich gewollt ist.

Damit ist im Streitfall von einer Beteiligung der A an der D in Höhe von mehr als 95 % ununterbrochen über mehr als 5 Jahre vor der Verschmelzung auszugehen.

Betroffene Norm
§ 6a S. 4 GrEStG
Streitjahr 2011

Fundstelle
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2013, 4 V 4250/12, Beschwerde zugelassen

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