17.07.2019 Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer
Ein Rückerwerb nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, der zu einer Nichtfestsetzung der Steuer führt, liegt auch dann vor, wenn zwar der Ersterwerb, nicht aber der Rückerwerb steuerbar ist. Im umgekehrten – bislang vom BFH noch nicht entschiedenen – Fall, in dem zwar der Rückerwerb, nicht aber der Ersterwerb steuerbar ist, kann § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nur anwendbar sein, wenn zum Zeitpunkt des Ersterwerbs das Grundstück dem damaligen Veräußerer grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen war. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob es der Steuerbarkeit des Ersterwerbs bedarf.