Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/nachforderungen-von-versicherungsteuer-bei-konzernumlagen-mit-praemienanteil.html
16.05.2019
Indirekte Steuern/Zoll

Nachforderungen von Versicherungsteuer bei Konzernumlagen mit Prämienanteil

Mit Wirkung zum 1.1.2013 wurde ein neuer Tatbestand in das deutsche VersStG aufgenommen, mit dem Zahlungen von Versicherungsprämien an Versicherer im Drittland – auch im Rahmen von Konzernumlagen – besteuert werden können. Die neue Regelung steht derzeit verstärkt im Fokus von Betriebsprüfungen.

Derzeit werden bei ertragsteuerlichen Betriebsprüfungen von internationalen Konzernen verstärkt Prüferanfragen zur Zahlungen von Versicherungsprämien an ausländische Versicherer bzw. Versicherungen über ausländische Mutterkonzerne gestellt. Dabei handelt es sich in der Regel um Anfragen für Zwecke der Versicherungsteuer, mit denen die Berücksichtigung des zum 1. Januar 2013 neu eingeführten Tatbestandes des § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG überprüft werden soll.

Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG entsteht die deutsche Steuerpflicht,

  • bei einem Versicherungsverhältnis mit einem außerhalb der EU / des EWR niedergelassenen Versicherers,
  • wenn sich das Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich des deutschen VersStG unmittelbar oder mittelbar bezieht.

Der Tatbestand erfasst insbesondere Fälle der Konzernversicherungen, bei denen von den Anlagen oder Mitarbeitern deutscher Unternehmen/Betriebsstätten unmittelbar oder mittelbar ausgehende Gefahren beispielsweise mittels einer Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder einer Berufshaftpflichtversicherung abgesichert werden.

Die Zeiträume ab 2013 sind derzeit Gegenstand von ertragsteuerlichen Betriebsprüfungen, im Rahmen derer auch die Berücksichtigung der neuen Regelung des VersStG geprüft wird. Betroffen hiervon sind insbesondere deutsche Gesellschaften mit im Drittland ansässigen Konzernmüttern (insbesondere in den USA), welche die entsprechenden, auf die Konzerntöchter entfallenden Prämienanteile, an die jeweiligen Tochtergesellschaften – meist im Rahmen einer Konzernumlage – weiterbelasten.

Sofern Versicherungsverhältnisse mit Versicherungsunternehmen, die außerhalb der EU / des EWR niedergelassen sind, abgeschlossen und hiervon deutsche Risiken umfasst werden, ist die entsprechende VersSt regelmäßig vom Versicherungsnehmer – und zwar unabhängig von dessen Sitz – zu entrichten, § 7 Abs. 6 VersStG. Schließt beispielswiese eine US-Konzernmutter eine Betriebshaftpflichtversicherung ab, die auch die deutsche Tochtergesellschaft oder eine deutsche Betriebsstätte umfasst, schuldet die US-Gesellschaft die deutsche VersSt. Der Regelsteuersatz beträgt 19%.

Darüber hinaus kann jedoch auch die deutsche Tochtergesellschaft, sofern diese für die Erlangung des Versicherungsschutzes an den Versicherungsnehmer ein Entgelt entrichtet, als Haftungsschulder für die entsprechende VersSt in Anspruch genommen werden, § 7 Abs. 7 Nr. 3 VersStG. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein, da die Prämienanteile in der Regel im Rahmen von Konzernumlagen an die versicherten Tochtergesellschaften weiterbelastet werden.

Auch wenn die VersSt nicht von den lokalen Finanzämtern festgesetzt werden kann, da die Zuständigkeit ab dem 1. Juli 2010 beim BZSt liegt, werden im Rahmen der ertragsteuerlichen Prüfungen oftmals die notwendigen Besteuerungsgrundlagen angefragt und sodann mittels einer Kontrollmitteilung an das BZSt weitergeleitet.

Es empfiehlt sich daher, bei entsprechenden Konzernstrukturen die bestehenden Versicherungsverhältnisse im Hinblick auf die VersSt kritisch zu überprüfen und – sofern notwendig – Nachmeldungen beim BZSt vorzunehmen. Eine Erklärungspflicht besteht jedoch nur für den Versicherungsnehmer, der als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die ggf. als Haftungsschuldner in Betracht kommende Tochtergesellschaft ist als solche nicht zur Nacherklärung verpflichtet.

Betroffene Normen

§ 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG

§ 7 Abs. 6 VersStG

§ 7 Abs. 7 Nr. 3 VersStG

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.