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23.02.2010
Internationales Steuerrecht

FG: Abkommensrechtliche Behandlung von in den USA erzielten Zinserträgen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinserträge einer US-amerikanischen Personengesellschaft, an der mittelbar unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen beteiligt sind, durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der Fassung vom 29. August 1989(DBA-USA 1989) von der deutschen Besteuerung freigestellt sind. 

Die US-amerikanische Personengesellschaft erzielte im Streitjahr Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in den USA belegenen gewerblich genutzten Immobilien. Außerdem erzielte sie durch die Anlage von bei der Vermietung entstandener Einnahmenüberschüsse Zinseinnahmen. Diese ergaben sich durch ein positiv geführtes US-Kontokorrentkonto, auf das die Mieteinnahmen eingingen und von dem die laufenden Kosten abgezogen wurden. Die Zinseinnahmen unterlagen der Besteuerung in den USA.

Entscheidung

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte bereits zum dritten Mal über den nämlichen Sachverhalt zu entscheiden. Die vorherigen Entscheidungen des Finanzgerichts wurden in den jeweiligen Revisionsverfahren durch den BFH aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. 

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied, dass das Besteuerungsrecht bezüglich der in den USA erzielten Zinserträge aus der Anlage von Überschüssen aus Vermietungseinkünften nach Art. 11 Abs. 1 DBA-USA Deutschland zustehe, sofern die Vermietung nicht gewerblicher Natur ist (Betriebstättenvorbehalt). Nach Auffassung des Gerichts schlägt die Fiktion gewerblicher Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht zur Bestimmung der Gewerblichkeit im Rahmen der Abkommensanwendung durch, da die fingierte Umqualifizierung von Einkünften dem abkommensrechtlichen lex-specialis-Prinzip widerspräche. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts bezüglich der Zinseinnahmen hat daher nach Art. 11 Abs. 1 DBA-USA zu erfolgen und stand somit Deutschland zu. Nach Auffassung des Finanzgerichts waren die Zinseinnahmen auch nicht subsidiär zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und damit nach Art. 6 DBA-USA zu beurteilen. 

Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 28.04.2010 entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.

Rechtsgang

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 27.11.2002, Az. 2 K 148/00, EFG 2003, S. 376; BFH, Urteil v. 09.07.2003, Az. I R 5/03, BFH/NV 2004, S. 1
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 28.03.2006, Az. 5 K 291/04, EFG 2006, S. 824; BFH, Urteil v. 24.07.2007, Az. I R 33/06, BFH/NV 2007, S. 2236.

Fundstelle

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 14.07.2009, 5 K 210/07, EFG 2009, S. 1998.

Englische Zusammenfassung

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