Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/private-einkommensteuer/bfh-aufwendungen-fuer-doppelte-haushaltsfuehrung-in-sog-wegverlegungsfaellen.html
22.06.2010
Private Einkommensteuer

BFH: Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen

Sachverhalt

Die Klägerin war im Streitjahr (2004) bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in X beschäftigt und erzielte aus diesen Tätigkeiten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab Oktober 2003 nutzte sie neben ihrer 60 qm großen Wohnung in X auch die Wohnung ihres Lebenspartners in Z und beteiligte sich an den Kosten des gemeinsamen Haushalts. Zum 01.09.2004 bezogen die Klägerin und ihr Lebenspartner als gemeinsame Mieter eine größere Wohnung in Z. Anstelle der ursprünglichen mietete die Klägerin ab 01.10.2004 eine 44 qm große Wohnung am Beschäftigungsort in X. Mit der Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin, Aufwendungen als Kosten der doppelten Haushaltsführung ab 01.10.2004 zu berücksichtigen. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die ab 2003 bestehende doppelte Haushaltsführung privat veranlasst sei.

Entscheidung

Der erkennende Senat hat mit zwei Urteilen vom 05.03.2009 (Az. VI R 23/07 und Az. VI R 58/06, ) seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG) in sog. Wegverlegungsfällen geändert (s. hierzu auch BMF-Schreiben vom 10.12.2009).

Nach neuerer Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 10.03.2010) kann eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer

  • seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und
  • er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können.

Somit können auch bei Wegverlegung des Haupthausstands vom Beschäftigungsort die entsprechenden Aufwendungen als Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.

Vorinstanz

FG Münster, Urteil vom 22.04.2009, Az. 7 K 977/06 E.

Fundstellen

BFH-Urteil vom 05.03.2009, Az. VI R 23/07, BStBl II 2009, 1016 
BFH-Urteil vom 05.03.2009, Az. VI R 58/06, BStBl II 2009, 1012
BFH-Urteil vom 10.03.2010, Az. VI R 47/09.
BMF-Schreiben vom 10.12.2009, IV C 5-S 2352/0, 2009/0813056, BStBl I 2009, 1599.

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.