07.09.2012 Private Einkommensteuer
Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, können auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Der BFH hält nicht länger an seiner bisherigen restriktiveren Rechtsprechung fest. Da die Frist zur steuerlichen Erfassung von Wertsteigerungen bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken auf 10 Jahre erweitert wurde, sei es folgerichtig, den nachträglichen Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszuweiten und die notwendige steuerrechtliche Gleichbehandlung bei den Gewinn- und bei den Überschusseinkünften wieder herzustellen.