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23.01.2020
Private Einkommensteuer

BFH: Forderungseinzug ist keine Veräußerung

Die Einziehung einer Forderung, die von einem Dritten unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, stellt kein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a.F. dar (Rechtsprechungsänderung). Denn bei der Erfüllung einer schuldrechtlichen Forderung fehlt es an einem für die Annahme einer Veräußerung erforderlichen Rechtsträgerwechsel.

Die Neuregelung des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG war im Streitfall noch nicht anwendbar.

Sachverhalt

Der Kläger war Geschäftsführer einer KG und zugleich zu 40 % an deren Kommanditkapital beteiligt. Im Juni 2008 erwarb er von der KG eine Forderung gegen eine GmbH unter Nennwert. Im Dezember 2008 glich die GmbH ihre nunmehr gegen den Kläger bestehende Verbindlichkeit nahezu vollständig aus. Finanzamt und FG gingen davon aus, dass der Kläger mit der Einziehung der Forderung den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllt und einen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis der Forderung und dem eingezogenen Betrag erzielt hat.

Entscheidung

Der BFH kommt hingegen – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – zu dem Ergebnis, dass die Einziehung der Forderung keine "Veräußerung" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG darstellt.

Gesetzliche Grundlagen

Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG umfassen private Veräußerungsgeschäfte u.a. Veräußerungsgeschäfte bei „anderen Wirtschaftsgütern“, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Voraussetzungen für das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts

Unter Anschaffung bzw. Veräußerung i.S. des § 23 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten – d.h. auf eine andere Person – zu verstehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.07.2019, IX R 28/18). Eine "Veräußerung" i.S. der genannten Vorschrift setzt daher nicht nur die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs voraus, sondern auch einen Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut aufgrund der zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2011, IX R 66/10).

Einziehung einer Forderung kein privates Veräußerungsgeschäft

Die bloße Erfüllung eines schuldrechtlichen Anspruchs stellt dabei nach Ansicht des BFH keinen entgeltlichen, mit einem Rechtsträger verbundenen Übertragungsvorgang dar. Der Gläubiger erhält im Fall der Erfüllung nicht mehr, als seinem Leistungsanspruch entspricht. Damit realisiere er insbesondere auch keine Wertänderung hinsichtlich des maßgeblichen Wirtschaftsguts – im Streitfall einer Geldforderung – zumal er weiterhin die Preisgefahr trage. Der Normzweck des § 23 EStG, innerhalb der Haltefrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.10.2014, IX R 55/13), sei in solchen Fällen mithin nicht erfüllt. Zudem fehle es im Fall der Erfüllung einer schuldrechtlichen Forderung an einem Rechtsträgerwechsel, da der Gläubiger bei Tilgung lediglich etwas erhält, was er zivilrechtlich bereits im Zeitpunkt der Abtretung der Forderung erworben hatte.

Bisherige Rechtsprechung

Die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung – und ihr folgend die finanzgerichtliche Rechtsprechung – hatte in der Einziehung einer (unter dem Nennwert) entgeltlich erworbenen Forderung innerhalb der jeweils maßgeblichen Veräußerungsfrist ein „Spekulationsgeschäft“ gesehen, da die Verwertung einer Kapitalforderung durch Einziehung einer Veräußerung gleichstehe (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.12.1967, VI R 202/66). Im Schrifttum ist diese Rechtsprechung auf Zustimmung, aber auch auf Kritik gestoßen.

Die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung ließ dagegen die Frage, ob die Einziehung angeschaffter Forderungen innerhalb der jeweils geltenden Veräußerungsfrist eine „Veräußerung“ darstellt, bislang offen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 30.11.2010, VIII R 58/07). Im Schrifttum wurde darin eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung gesehen und hieraus gefolgert, dass ein bloßer Kapitalrückfluss – sei es als Einziehung einer Forderung oder als Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens – keine Veräußerung und auch kein veräußerungsähnliches Geschäft i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG darstellen könne. Dem ist die finanzgerichtliche Rechtsprechung teilweise gefolgt (vgl. z.B. Hessisches FG, Urteil vom 01.10.2014, 10 K 2040/13).

Rechtsprechungsänderung

Auch nach Auffassung des BFH stellt die Einziehung einer Forderung, die von einem Dritten unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, kein privates Veräußerungsgeschäft dar. Soweit in früheren Entscheidungen eine abweichende Auffassung vertreten wurde, hält er hieran nicht länger fest. Das bislang in der Rechtsprechung für eine steuerrechtliche Gleichbehandlung von Einziehung und der Veräußerung von Forderungen bemühte Argument einer „wirtschaftlichen Vergleichbarkeit“ der beiden Vorgänge vermag nicht zu überzeugen, so der BFH.

Betroffene Norm

§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

Streitjahr 2008

Anmerkungen

Neuregelung des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG

Das hier dargestellte BFH-Urteil vom 03.09.2019 (IX R 12/18) stellt klar, dass die Einziehung einer Forderung kein Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein kann. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass sich die Veräußerung einer Kapitalforderung ab dem 01.01.2009 an den Regelungen des § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 zu messen hat. Hiernach gilt als Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 10.05.2019). Daher wäre der Streitfall nach aktueller Rechtslage vermutlich anders entschieden worden.

Vorinstanz

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.03.2018, 3 K 407/16, EFG 2018, S. 1187

Fundstelle

BFH, Urteil vom 03.09.2019, IX R 12/18, lt. BMF Schreiben vom 25.03.2020 zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 23.07.2019, IX R 28/18, BStBl II 2019, S. 701

BFH, Urteil vom 01.10.2014, IX R 55/13, BStBl II 2015, S. 265

BFH, Urteil vom 23.08.2011, IX R 66/10, BStBl II 2013, S. 1002, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 30.11.2010, VIII R 58/07, BStBl II 2011, S. 491, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Beschluss vom 16.07.2002, IX R 62/99, BStBl II 2003, S. 74

BFH, Urteil vom 01.12.1967, VI R 202/66, BStBl II 1968, S. 267

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 01.10.2014, 10 K 2040/13, EFG 2015, S. 128

BMF, Schreiben vom 10.05.2019, IV C 1-S 2252/08/10004:026, BStBl I 2019, S. 464

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