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16.02.2017
Private Einkommensteuer

BFH: Vom Arbeitnehmer getragene Kraftstoffkosten mindern den geldwerten Vorteil bei Anwendung der 1%-Regelung

Die Finanzverwaltung wendet die unten dargestellte BFH-Rechtsprechung zu vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten an und berücksichtigt solche Kosten bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz als Minderung des geldwerten Vorteils.

BMF, Schreiben vom 21.09.2017, siehe Deloitte Tax News 
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BFH-Urteile vom 30.11.2016:

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Der BFH hat damit seine Rechtsprechung insoweit modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers auch bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung). Allerdings kann der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen nur bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden.

Sachverhalt

In einem Fall (VI R 2/15) überließ der Arbeitgeber dem Kläger im Streitjahr 2012 ein betriebliches Kfz zur dienstlichen und privaten Nutzung. Die Kosten teilten sich der Kläger und sein Arbeitgeber insoweit, als der Kläger sämtliche Kraftstoffkosten trug und der Arbeitgeber die übrigen PKW-Kosten übernahm. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1 %-Regelung berechnet. Der Kläger beantragte, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Mit der Begründung, dass nach der Rechtsprechung des BFH ein Werbungskostenabzug einzelner vom Arbeitnehmer selbst getragener Kfz-Kosten nicht in Betracht komme, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt werde, versagte das Finanzamt den Werbungskostenabzug. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt und berücksichtigte die Kraftstoffkosten im Rahmen der Anwendung der 1 %-Regelung.

In einem anderen Fall (VI R 49/14) stellte die Arbeitgeberin dem Kläger im Jahr 2007 einen geleasten Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger auch für Privatfahrten nutzen durfte. Der Arbeitnehmer hatte an seine Arbeitgeberin für den Dienstwagen ein monatliches Nutzungsentgelt zu leisten. Dieses Nutzungsentgelt war in Summe höher als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil. Den überschießenden Betrag machte der Arbeitnehmer steuermindernd geltend. Dem sind Finanzamt und FG entgegengetreten.

Entscheidung

Zu VI R 2/15
Das FG habe zu Recht entschieden, dass die vom Kläger getragenen Kraftstoffkosten steuerlich zu berücksichtigen seien. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ermittelt worden sei, stehe dem nicht entgegen. Dies hatte der BFH früher anders gesehen (BFH-Urteil vom 18.10.2007) und hält daran nun nicht mehr fest.

Stehe der Vorteil dem Grunde nach fest, sei dieser entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regelten einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst werden. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (BFH-Urteil vom 07.11.2006, BMF-Schreiben vom 19.04.2013).

Nichts anderes gelte, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt. Denn auch soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen PKW selbst trägt, fehle es an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme.

Soweit die Finanzverwaltung zwischen einer entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kfz bemessenen Kilometerpauschale und der Übernahme der Leasingraten durch den Arbeitnehmer, die sie jeweils – zutreffend – vorteilsmindernd berücksichtigt (BMF-Schreiben vom 19.04.2013), und anderen einzelnen Kfz-Kosten (z.B. Treibstoffkosten und Versicherungsbeiträgen) differenziert, gebe es hierfür keinen tragfähigen Grund. Leasingraten seien ebenso wie Kraftstoffkosten und Versicherungsbeiträge mit dem Kfz verbundene individuelle Kosten. Allen diesen Fällen sei lohnsteuerrechtlich gemeinsam, dass es an einer Grundvoraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn in Zusammenhang mit der Kfz-Überlassung fehle, nämlich an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Folglich seien die Fälle auch in der Weise gleich zu behandeln, dass alle Leistungen des Arbeitnehmers vorteilsmindernd zu berücksichtigen seien.

Die im Streitfall vom Kläger getragenen Kraftstoffkosten seien allerdings nicht als Werbungskosten, sondern auf der Einnahmeseite vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Das gelte auch für die auf die beruflichen Fahrten (Dienstreisen) entfallenden Kraftstoffkosten. Der Arbeitnehmer habe die von ihm selbst getragenen Kfz-Kosten belastbar nachzuweisen, d.h. ihn treffe insoweit die objektive Feststellungslast.

Zu VI R 49/14
Das FG habe das vom Kläger gezahlte Nutzungsentgelt zu Recht nur in Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Dienstwagens für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte steuermindernd berücksichtigt.

Übersteige das Nutzungsentgelt wie im Streitfall den Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung, sei der geldwerte Vorteil im Ergebnis mit 0 Euro zu bewerten. Der Ansatz eines (negativen) geldwerten Vorteils (geldwerten Nachteils) aus der Dienstwagenüberlassung scheide aus. Soweit das Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteige, könne es auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

Betroffene Normen: 
§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG
Streitjahre 2007 und 2012

Vorinstanzen: 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2014, 12 K 1073/14 E, EFG 2015, S. 466 (zu VI R 2/15)
Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 05.02.2014, 4 K 2256/09, BB 2014, S. 1126 (zu VI R 49/14)

Fundstellen: 
BFH, Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15
BFH, Urteil vom 30.11.2016, VI R 49/14
Pressemitteilung 11/17 vom 15.02.2017
siehe auch:
BFH, Urteil vom 30.11.2016, VI R 24/14, NV

Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 21.09.2017, siehe Deloitte Tax News 
BFH, Urteil vom 18.10.2007 VI R 57/06, BStBl II 2009, S. 199
BFH, Urteil vom 07.11.2006, VI R 95/04, BStBl II 2007, S. 269

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