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10.09.2010
Private Einkommensteuer

BFH: Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern

Sachverhalt

Für erwartete Einkommensteuernachzahlungen richtete der Kläger bei einem Kreditinstitut ein Termingeldkonto ein. Daraus erzielte er Kapitaleinkünfte. Im Streitjahr (2000) leistete er von dem dort angelegten Geld eine Nachzahlung auf die Einkommensteuer 1996. Wegen der Nachzahlung setzte das Finanzamt gegen den Kläger Zinsen zur Einkommensteuer 1996 fest, die der Kläger im Streitjahr an das Finanzamt entrichtete. Im Streitjahr vereinnahmte der Kläger außerdem vom Finanzamt - einen anderen Veranlagungszeitraum betreffende - Erstattungszinsen.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht und berücksichtigte außerdem die vom Kläger vereinnahmten Erstattungszinsen als weitere Einnahmen bei dessen Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Kläger wendete sich zum einen dagegen, dass Zinsen gemäß § 233a AO im Nachzahlungsfall nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden dürfen, obwohl er aus für Steuerzahlungen vorgesehenem Kapital steuerpflichtige Zinseinnahmen erzielt hat. Zum anderen machte er geltend, dass Zinsen im Erstattungsfall nicht steuerpflichtig sind.

Entscheidung

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen können solche Zinsen nicht als Werbungskosten abgezogen werden, die gemäß § 233a AO an das Finanzamt gezahlt worden sind (Nachzahlungszinsen). Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO stehen schon deshalb nicht mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang, weil sie gemäß § 12 Nr. 3 EStG dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen sind. Gegen diese Auslegung des Gesetzes bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 12 Nr. 3 EStG verstößt insbesondere nicht gegen das objektive Nettoprinzip. Im streitanfälligen Grenzbereich zwischen Einkünfteerzielungs- und Privatsphäre darf der Gesetzgeber typisierende Regelungen schaffen und bestimmte Aufwendungen, die nach allgemeinen Maßstäben im Einzelfall Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein könnten, generell vom Abzug ausschließen.

In Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung wird jedoch entschieden, dass Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, soweit die zugrunde liegende Steuer nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abgezogen werden darf. § 12 Nr. 3 EStG entfaltet unmittelbare Wirkung zwar nur für die Nichtabziehbarkeit von Ausgaben. Die Steuerbarkeit von Einnahmen ist dort nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtfertigung dafür, dass jedenfalls nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Steuern im Fall ihrer Erstattung beim Empfänger nicht zu Einnahmen führen, liegt darin, dass für bestimmte Steuern in § 12 Nr. 3 EStG nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot geregelt ist, sondern dass die Norm diese Steuern schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zuweist. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung strahlt auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung solcher Steuern in der Weise aus, dass sie dem Steuerpflichtigen nicht "im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG“ zufließen. 

Dasselbe gilt für die Erstattungszinsen gemäß § 233a AO. Sie teilen als steuerliche Nebenleistungen i.S. von § 3 Abs. 4 AO insofern das "Schicksal" der Hauptforderung, als sie von § 12 Nr. 3 EStG ebenfalls dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind. Vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen gezahlte Zinsen gemäß § 233a AO (Erstattungszinsen) unterliegen folglich nicht der Einkommensteuer, wenn die zugrunde liegende Steuer – wie im Streitfall - gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar ist.

Anmerkungen

Die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag überlegen derzeit eine Reaktion des Gesetzgebers im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 auf diese geänderte BFH-Rechtsprechung.

Betroffene Norm

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 12 Nr. 3, § 20 Abs 1 Nr. 7 EStG; § 233a AO; Art. 3 GG.

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 02.03.2007, 14 K 2373/04, EFG 2008, S. 617.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 15.06.2010, VIII R 33/07.

Englische Zusammenfassung

Hinweis

Die geänderte BFH-Rechtsprechung ist nicht auf Kapitalgesellschaften übertragbar, da diese nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen, siehe BFH, Beschluss vom 15.02.2012, I B 97/11

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