Der Kläger hatte mit notariellem Vertrag vom 16.07.1999 einen Geschäftsanteil an einer GmbH erworben. Die Beteiligung des Klägers am Stammkapital betrug 12,6 %. In der Vertragsurkunde wurde die gleichzeitige Abhaltung einer Gesellschafterversammlung festgehalten, in der eine Kapitalerhöhung beschlossen wurde, infolge der sich der Anteil des Klägers an der GmbH auf 0,0208 % verminderte. Der Kläger hat den GmbH-Anteil im Jahre 2000 weiterveräußert. Das Finanzamt erfasste den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, da der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung eine Beteiligung von mehr als 10 % an der GmbH gehalten habe. Gegen den Bescheid erhob der Steuerpflichtige nach erfolglosem Einspruch Klage.
Das FG Köln hat die Klage des Steuerpflichtigen abgewiesen. Der Tatbestand des § 17 EStG sei auch im Falle des bloßen Durchgangserwerbs gegeben, d.h. des Haltens von (im Streitjahr) mindestens 10 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft für eine juristische Sekunde. Nach Auffassung des FG Köln hat ein Durchgangserwerb stattgefunden. Obwohl die Beurkundung des Erwerbs und der Kapitalerhöhung in derselben Urkunde stattfand, sah das Gericht die beiden Akte nicht als gleichzeitig vorgenommen an. Der Kläger habe zunächst die wesentliche Beteiligung an der GmbH erworben und sodann am Beschluss über die Kapitalerhöhung teilgenommen, weshalb die Kapitalerhöhung dem Erwerb der Beteiligung nachfolgte. Auch der Umstand, dass es sich bei der erworbenen Gesellschaft um eine bloße Mantelgesellschaft handele, führe zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Zwar stelle die Verwendung eines Mantels wirtschaftlich eine Neugründung dar. Diese Neugründung betreffe jedoch die GmbH mit ihrem ursprünglichen Stammkapital. Die Mantelverwendung führe nicht dazu, dass die GmbH als mit dem erhöhten Stammkapital gegründet anzusehen sei.
Der Geschäftsanteil sei dem Kläger auch wirtschaftlich zuzurechnen gewesen, da er, obwohl die wesentliche Beteiligung nur kurzzeitig bestand, in der Lage gewesen sei, die Gesellschafterrechte auch auszuüben. Dies werde durch die Teilnahme an Beschluss über die Kapitalerhöhung bestätigt.
Der Tatbestand des § 17 EStG sei auch für Fälle einer nur kurzzeitigen wesentlichen Beteiligung nicht einschränkend auszulegen. Es komme entscheidend auf die kapitalmäßige Beteiligung an und nicht auf die Möglichkeit, die Gesellschafterrechte über einen bestimmten Zeitraum ausüben zu können.
Der BFH hat mit Urteil vom 25.05.2011 (IX R 23/10) entschieden - siehe hierzu ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG
Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.03.2010, 2 K 1049/03, EFG 2010, S. 1499
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