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02.11.2010
Private Einkommensteuer

Niedersächsisches FG: Eine Erbschaft führt nicht zu kindergeldschädlichen Bezügen des Kindes, wenn dieses von einem Elternteil erbt

Sachverhalt

In dem vom Niedersächsischen FG zu entschiedenen Sachverhalt hatte das volljährige Kind des Klägers nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2006 eine Eigentumswohnung sowie Aktien, Wertpapiere und Bankguthaben geerbt. In diesem Jahr studierte das Kind. Die Kindergeldkasse lehnte den Antrag des Klägers auf Kindergeld mit der Begründung ab, dass, zumindest soweit die Erbschaft aus Barvermögen und Wertpapieren bestanden habe, eigene Bezüge des Kindes vorlagen, die den für die Kindergeldberechtigung geltenden Höchstbetrag für eigene Bezüge des Kindes von (im Streitjahr) 7.680 € überschritten hätten. Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass der Wert des Erwerbs von Todes wegen nicht zu den eigenen Bezügen des Kindes rechnet. Da die weiteren Bezüge des Kindes unterhalb des Höchstbetrags lägen, sei für 2006 Kindergeld zu gewähren.

Entscheidung

Das Niedersächsische FG hat der Klage stattgegeben. Der Wert des geerbten Vermögens stelle keinen Bezug im Sinne des Kindergeldrechts dar.

Die Nichtberücksichtigung des Zuflusses aus der Erbschaft ergibt sich nach Auffassung des Niedersächsischen FG nicht aus dem Umstand, dass die Erbschaft lediglich das Vermögen des Kindes mehrt, als solche nicht aber zu Einkünften des Kindes führt. Nur soweit Zuwendungen ausdrücklich zum Zwecke der Kapitalanlage erfolgten, zählten diese nach der Rechtsprechung des BFH nicht zu den eigenen Bezügen des Kindes. Nach Auffassung des FG ist eine solche Zweckbestimmung bei Erbschaften nicht gegeben, zumindest soweit die Mittel aus der Erbschaft dem Kind zur freien Verfügung standen und somit geeignet waren, den Unterhalt des Kindes zu bestreiten.

Soweit eine Erbschaft aus Immobilien, Aktienpaketen Lebensversicherungen und Bausparverträgen besteht, sollen die Mittel nach Ansicht des Niedersächsischen FG nicht zur Bestreitung des Unterhalts des Kindes geeignet sein. Folglich erhöhe deren Wert nicht die eigenen Bezüge des Kindes. Dagegen seien kurzfristig verfügbare Mitteln auf Girokonten und Sparbüchern oder auch Bargeld grundsätzlich geeignet, dem Unterhalt des Kindes zu dienen und führten somit zu eigenen Bezügen des Kindes.

Allerdings sei eine solche Differenzierung nicht vorzunehmen, wenn die Erbschaft von einem grundsätzlich unterhaltsverpflichteten und kindergeldberechtigten Elternteil stamme. Aus dem Umstand, dass sowohl Unterhaltsleistungen als auch darüber hinausgehende Zuwendungen von einem solchen Elternteil generell und ohne Berücksichtigung der Zweckbestimmung nicht zu eigenen Bezügen im Sinne des Kindergeldrechts zählen, folge, dass ein Erwerb von Todes wegen in gleicher Weise beurteilt werden müsse. Zuflüsse aus einer von einem solchen Erblasser stammenden Erbschaft führten deshalb generell nicht zu eigenen Bezügen des Kindes.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Betroffene Norm

§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Fundstelle

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 04.03.2010, 10 K 128/08, DStRE 2010, 1144; Revision eingelegt, BFH: III R 22/10.

Weitere Fundstellen

EFG 2010, 1136

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