Aktuell:
Mit einem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) soll unter anderem das Verfahren zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim BZSt grundlegend überarbeitet werden. Der Bundesrat hat am 05.03.2021 seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf verabschiedet. Darin werden Änderungen und Ergänzungen zu den im Gesetzentwurf enthaltenen Regelung im Bereich der Verrechnungspreise vorgeschlagen. Weitere Themen sind unter anderem die Grenze der Sofortabschreibung oder die Verlängerung des Auszahlungszeitraums für den Corona-Bonus.
Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Ziel dieses Gesetzes soll es insbesondere sein, das Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer für beschränkt Steuerpflichtige, sowie den Steuerabzug zu verbessern. Auf diesem Weg soll die Anfälligkeit des Verfahrens für Missbrauch und Steuerhinterziehung bekämpft werden. Daneben sind Änderungen an der Anti-Treaty-Shopping Regelung des § 50d Abs. 3 EStG, eine Anpassung im Umwandlungssteuergesetz sowie die Neufassung oder Änderung von gesetzlichen Regelungen zu den Themenbereichen Preisanpassungsklausel, Gewinnabgrenzung und Verständigungsverfahren vorgesehen.
Der Bundesrat hat am 05.03.2021 zum Gesetzentwurf Stellung genommen. Dabei wurden überwiegend zusätzliche Punkte aufgegriffen, die auch mit dem Gesetz geregelt werden sollen.
Die Stellungnahme des Bundesrates enthält konkrete Gesetzesformulierungen, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden sollten, aber auch eher allgemeine Prüfaufträge. Die Stellungnahme greift die folgenden wesentlichen Themen auf (die Position der Bundesregierung ist kursiv dargestellt):
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates und leitet die Bundesratsstellungnahme zusammen mit der Gegenäußerung an den Bundestag weiter. Der Bundestag beginnt dann mit den Beratungen.
Bundesrat, Stellungnahme vom 05.03.2021, BR-Drs. 50/21 (B)
Bundesrat, Beschlussempfehlung von Wirtschafts- und Finanzausschuss für die Stellungnahme
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