07.05.2020 Unternehmensteuer
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht für den bisherigen Betrieb endet, wenn dieser nicht mit dem neuen Betrieb identisch ist. Fällt die Unternehmensidentität während des Kalenderjahrs weg, ist der Gewerbesteuermessbetrag für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen. Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach eine Betriebsaufgabe regelmäßig zu verneinen ist, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen, insbesondere Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven, in den neuen Betrieb überführt werden, nicht länger fest. Allein aus dem Umstand, dass ein Wirtschaftsgut weiter genutzt wird, in dem erhebliche stille Reserven ruhen, kann also nach geänderter Ansicht des BFH noch nicht auf eine Weiterführung des bisherigen Betriebs und damit Unternehmensidentität geschlossen werden. So kann auch die Wandlung von einem aktiven Unternehmen zu einem bloßen Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung den bisherigen Betrieb beenden.