Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/bfh-gewerbesteuerbefreiung-der-betriebskapitalgesellschaft-wirkt-bei-betriebsaufspaltung-zu-gunsten-der-besitzpersonengesellschaft.html
12.11.2015
Unternehmensteuer

BFH: Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft wirkt bei Betriebsaufspaltung zu Gunsten der Besitzpersonengesellschaft

Innerhalb einer Betriebsaufspaltung führt die von der Gewerbesteuer befreite Tätigkeit der Betriebskapitalgesellschaft auch zur Gewerbesteuerfreiheit der Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Das Gleiche gilt, wenn die GmbH & Co. KG nicht aufgrund einer Betriebsaufspaltung originär gewerbliche Einkünfte, sondern als gewerblich geprägte Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die B-GmbH ist. Sie verpachtete Betriebsgebäude inklusive Inventar an die B-GmbH. Zwischen beiden Unternehmen bestand eine Betriebsaufspaltung. Das Finanzamt setzte für die Streitjahre 2007 bis 2009 Gewerbesteuermessbeträge fest, gegen die die KG Einspruch einlegte, da im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft (§ 3 Nr. 20 GewStG) auch auf die Besitzgesellschaft auszudehnen sei (BFH-Urteil vom 29.03.2006). Einspruch sowie Klage blieben erfolglos.

Entscheidung

Das FG habe zu Unrecht entschieden, dass die gewerbliche Betätigung der Klägerin in den streitigen Erhebungszeiträumen nicht von der Gewerbesteuer befreit war. Auch die Klägerin als Besitzpersonengesellschaft nehme an der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft teil.

Mit Urteil vom 29.03.2006 habe der BFH in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- und/oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstrecke. Diese Rechtsprechung gelte auch im Streitfall, denn die Steuerbefreiung für ein Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG könne insoweit nicht anders beurteilt werden als die Steuerbefreiung für ein Altenheim i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG. Daraus folge, dass die Klägerin als Besitzpersonengesellschaft nur gewerbesteuerbefreite Einkünfte erziele.

Die Rechtsform der Klägerin als GmbH & Co. KG stehe der Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung auf die Verpachtungstätigkeit der Klägerin (Besitzpersonenunternehmen) nicht entgegen. Die tätigkeitsbezogene Gewerbesteuerbefreiung (hier nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG) sei rechtsformneutral. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin im Streitfall als Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung anzusehen sei.

Anders als das FG meine, sei die Klägerin nicht aufgrund ihrer gewählten Rechtsform originär gewerblich tätig. Vielmehr habe die Betriebsaufspaltung zur Folge, dass die hier in Rede stehende Verpachtungstätigkeit der Klägerin als originär gewerblich i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG und § 2 Abs. 1 GewStG zu qualifizieren war. Denn die Betriebsaufspaltung überlagere bei einer GmbH & Co.KG die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Ungeachtet dessen, wäre es aber auch unbeachtlich, wenn die Klägerin als gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerbliche Einkünfte erzielte.

Betroffene Norm

§ 3 Nr. 20 GewStG

Streitjahre 2007 bis 2009 

Vorinstanz

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2013, 2 K 1106/12, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 20.08.2015, IV R 26/13, BStBl II 2016, S. 408 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 29.03.2006, X R 59/00, BStBl II 2006, S. 661 

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.