Mit Schreiben vom 18.09.2017 nimmt das BMF zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen Stellung. Auch für Direktzusagen, die die Gewährung von Versorgungsleistungen nicht vom Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis abhängig machen, ist eine Rückstellung nach § 6a EStG zu bilden (entgegen BMF-Schreiben vom 11.11.1999, Rn. 2).
Gemäß BMF-Schreiben vom 11.11.1999 (Rn. 2) darf für Versorgungszusagen, nach denen Leistungen fällig werden, ohne dass das Dienstverhältnis formal beendet ist, insoweit keine Rückstellung nach § 6a EStG gebildet werden (vgl. auch H 6a Abs. 1 „Abgrenzung bei Arbeitsfreistellung“ EStH 2013). Nach dem BMF-Schreiben vom 24.07.2013 (Rn. 286) soll dies ausschließlich bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse, jedoch nicht bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gelten. Nach dem BMF-Schreiben vom 25.04.1995 gibt es noch eine weitere Ausnahmeregelung für Teilrenten. Eine Rückstellungsbildung nach § 6a EStG ist hier auch für sog. Teilrenten möglichen, ohne dass das Dienstverhältnis formal beendet worden ist, soweit die betriebliche Teilrente vom Bezug einer gesetzlichen Teilrente abhängig ist und nach dem Teilrentenbeginn ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis vorliegt.
Der BFH hat mit den Urteilen vom 05.03.2008 und 23.10.2013 entschieden, dass Versorgungszusagen nicht den Charakter als betriebliche Altersversorgung und somit das Rückstellungsrecht nach § 6a EStG verlieren, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis abhängig gemacht wird. Die beiden o.g. BFH-Urteilen wurden im Jahr 2015 im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Die Finanzverwaltung schließt sich mit Schreiben vom 18.09.2017 ausdrücklich der o.g. Rechtsprechung des BFH an und nimmt zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gewährt werden, und von vererblichen Versorgungsanwartschaften Stellung:
§ 6a EStG
BFH, Urteil vom 23.10.2013, I R 60/12, BStBl. II 2015, S. 413, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 05.03.2008, I R 12/07, BStBl. II 2015, S. 409
BMF, Schreiben vom 11.11.1999, BStBl. I 1999, S. 959
BMF, Schreiben vom 25.04.1995, BStBl. I 1995, 250
BMF, Schreiben vom 24.07.2013, BStBl. I 2013, S. 1022
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