Das BMF nimmt mit Schreiben vom 04.03.2020 zu Anwendungsfragen des § 14 Abs. 2 KStG Stellung.
Mit Urteil vom 10.05.2017 (I R 93/15, siehe Deloitte Tax-News) hat der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht, wenn sich die Ausgleichszahlungen im Ergebnis an dem Gewinn der beherrschten Gesellschaft bemessen. Daraufhin wurde mit dem Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsgesetz vom 11.12.2018 (siehe Deloitte Tax-News) in § 14 Abs. 2 KStG geregelt, unter welchen Voraussetzungen neben dem festen Betrag nach § 304 Abs. 2 S. 1 AktG zusätzlich vereinbarte und geleistete (variable) Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter der Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht entgegenstehen.
Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 KStG ist eine Organschaft anzuerkennen, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können (sog. „fiktiver Gewinnanteil“). Der über den Mindestbetrag nach § 304 Abs. 2 S. 1 AktG hinausgehende Betrag muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein (sog. „Kaufmannstest“). Die Regelung gilt grundsätzlich für alle offenen Fälle. Eine Übergangsregelung für Altfälle findet sich in § 34 Abs. 6b S. 2 KStG.
Mit Schreiben vom 04.03.2020 nimmt das BMF zu Anwendungsfragen zu § 14 Abs. 2 KStG Stellung.
Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG
Höchstbetrag der Ausgleichszahlungen i.S. des § 14 Abs. 2 S. 2 KStG
„Kaufmannstest“ i. S. d. § 14 Abs. 2 S. 3 KStG
Rechtsfolgen
BMF, Schreiben vom 04.03.2020, IV C 2 -S 2770/19/10003 :002
BFH, Urteil vom 10.05.2017, I R 93/15, BStBl II 2019, S. 278, siehe Deloitte Tax-News
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