Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat seinen Erlass zur mittelbaren Anteilsvereinigung in Organschaftsfällen aktualisiert (Anwendung des § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 GrEStG). Der aktuelle Erlass ersetzt das Vorgängerschreiben vom 21.03.2007.
Grundstücksübertragungen zwischen Unternehmen eines Organkreises unterliegen uneingeschränkt der Grunderwerbsteuer, da die Unternehmen eines Organkreises grunderwerbsteuerrechtlich selbständige Rechtsträger bleiben. Bedeutung erlangt die Organschaft allerdings im Rahmen der mittelbaren Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG, weil mit dem Bestehen eines Organschaftsverhältnisses regelmäßig die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung von Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b GrEStG verbunden ist. In derartigen Fällen werden das herrschende Unternehmen (Organträger) und das oder die abhängigen Unternehmen (Organgesellschaften), die einen Organkreis bilden, als „eine“ Hand i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG behandelt. Das Abhängigkeitsverhältnis ersetzt damit die sonst für die mittelbare Anteilsvereinigung in einer einzigen Hand erforderliche direkte oder indirekte mindestens 95 %ige Beteiligung des Erwerbers an zwischengeschalteten Gesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2001).
Zur Anwendung der mittelbaren Anteilsvereinigung (Anteilsvereinigung im Organkreis) nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 GrEStG nimmt das Finanzministerium Baden-Württemberg in einem aktualisierten Erlass Stellung. Im Wesentlichen werden dort verschiedene Konstellationen im Organkreis anhand von Beispielen dargestellt. Nachfolgend werden die grundlegenden Aussagen zusammengefasst:
Begriff des abhängigen Unternehmens
Eine juristische Person gilt dann als abhängiges Unternehmen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b GrEStG). Abhängiges Unternehmen kann auch eine Personengesellschaft sein, wenn deren Gesellschafter entweder das herrschende Unternehmen und abhängige juristische Personen oder nur abhängige juristische Personen sind (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2001).
Begriff des herrschenden Unternehmens
Herrschendes Unternehmen kann jeder Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn sein. Jedoch dürfen die Anteile an den untergeordneten juristischen Personen bei einer natürlichen Person nicht im Privatvermögen gehalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.1974).
Begründung eines Organschaftsverhältnisses
Erweiterung des Organschaftsverhältnisses
Verschmelzung des Organträgers
Umstrukturierung im Organkreis
Organschaftsverhältnis innerhalb einer Beteiligungskette
Steuerschuldnerschaft
Anwendung
Der Erlass ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 GrEStG
Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 19.09.2018, 3-S4501/64, BStBl I 2018, S. 1056
BFH, Urteil vom 02.08.2006, II R 23/05, BFH/NV 2006, S. 2306
BFH, Urteil vom 20.07.2005, II R 30/04, BStBl II 2005, S. 839
BFH, Urteil vom 08.08.2001, II R 66/98, BStBl II 2002, S. 156
BFH, Urteil vom 20.03.1974, II R 185/66, BStBl II 1974, S. 769
Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 21.03.2007, 3-S 4501/10, BStBl I 2007, S. 422
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