Das Finanzministerium Brandenburg behandelt in einer Verfügung vom 28.05.2014 Fragen der Verlustausgleichs- bzw. -verrechnungsbeschränkung für die an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträger (§ 2 Abs. 4 UmwStG). Das FinMin gibt insbesondere auch seine Meinung zur Beschränkung der Verlustverrechnung in Organschaftsfällen (§ 2 Abs. 4 S. 4 UmwStG) bekannt, wozu eine abschließend abgestimmte Auffassung der Finanzverwaltung noch aussteht.
Die Norm des § 2 Abs. 4 UmwStG wurde durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.06.2013 geändert. Mit Erlass vom 28.05.2014 erläutert das FinMin Brandenburg den neuen Gesetzeswortlaut und dessen Regelungsinhalte, bzw. nimmt zu eventuell entstandenen Zweifelsfragen Stellung.
Regelungsinhalt des § 2 Abs. 4 UmwStG
Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 UmwStG schränke die (ertrag-)steuerliche Rückbeziehung einer Umwandlung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 UmwStG als solche nicht ein. Sie bestehe nur in einer Ausgleichs- bzw. Verrechnungsbeschränkung für die an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger (übertragender Rechtsträger (S.1), übernehmender Rechtsträger (S. 2 sowie S. 3 bis 6)). Das Finanzministerium Brandenburg gibt umfangreiche Beispiele mit Lösungen zu einzelnen Fallgestaltungen.
Einbringung (Sacheinlage) i.S.d. § 20 UmwStG
Die o.g. Regelungen des § 2 Abs. (3 und) 4 UmwStG gelten für ertragsteuerlich rückbezogene Einbringungsvorgänge entsprechend (§ 20 Abs. 6 S. 4 UmwStG).
Betroffene Normen
§ 2 Abs. 4 UmwStG, 20 Abs. 6 S. 4 UmwStG
Fundstelle
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg, 28.05.2014, 35-S 1978-1/09, 35-S 1978-2014#001
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