Die EU-Kommission hat am 26.01.2011 entschieden, dass die sogenannte Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilferegelung im Sinne des Art. 107 Absatz 1 AEUV darstellt, da sie Unternehmen begünstige, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten seien.
Die mit dem Bürgerentlastungsgesetz/Krankenversicherung eingeführte und auf Anteilsübertragungen in den Jahren 2008 und 2009 beschränkte Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wurde Ende 2009 mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz entfristet.
Die Bundesregierung teilt nicht die Ansicht der EU-Kommission, dass es sich bei der Sanierungsklausel um eine selektive staatliche Beihilferegelung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt. Sie wird deshalb gegen die Entscheidung der Kommission Klage erheben. Die Klage der Bundesregierung hat jedoch keine aufschiebende Wirkung; der Beschluss der EU-Kommission ist zwingend umzusetzen. Insbesondere sind gewährte Steuervorteile innerhalb der vorgegebenen Frist von 4 Monaten zurückzufordern. Zudem ist die Vorschrift des § 8c Abs. 1a KStG aufzuheben. Ein entsprechendes BMF-Schreiben ist derzeit in Vorbereitung. Im Fall des Obsiegens der Bundesregierung könnte die Sanierungsklausel für die Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 wieder Anwendung finden.
In Ausnahmefällen können unter bestimmten Voraussetzungen nach der Entscheidung der EU-Kommission auf der Grundlage der Sanierungsklausel gewährte „Einzelbeihilfen“ mit dem Binnenmarkt vereinbar und damit von der Rückforderung ausgenommen sein. Hierfür gelten die folgenden Voraussetzungen:
§ 8c Abs. 1a KStG
Pressemitteilung des BMF vom 09.03.2011
Pressemitteilung der EU-Kommission vom 26.01.2011, ausführlich hierzu in den Deloitte Tax-News
Alle Beiträge zum Thema Sanierungsklausel
www.deloitte-tax-news.de | Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.
This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice. |