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16.12.2016
Verfahrensrecht

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen: Bundestag beschließt und Bundesrat stimmt zu

Aktuell: Das Gesetz wurde am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet, BGBl. I 2016, S. 3152.  

Der Bundestag hat am 15.12.2016 das Gesetz mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet. Bereits am 16.12.2016 folgte die Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz.

Hintergrund

Bisher bestehen keine gesetzlichen Vorgaben zur Gewährleistung der Integrität, Authentizität und Vollständigkeit von digitalen Grundaufzeichnungen. Mit dem von der Bundesregierung am 13.07.2016 verabschiedeten Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (siehe Deloitte Tax-News) sollen diese Vorgaben gesetzlich fixiert werden. Mit diesen Vorgaben sollen Betrugsfälle in bargeldintensiven Branchen bekämpft werden. Der Bundestag hat auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages das Gesetz am 15.12.2016 verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz erfolgte bereits am 16.12.2016.

Gesetzesbeschluss des Bundestages

Der Beschluss des Bundestages sieht gegenüber dem Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) einige Änderungen vor, die im Folgenden dargestellt werden.

  • Einfügung einer Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht, § 146 Abs. 1 S. 3 und 4 – neu – AO; Ausnahme ist aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung, wenn kein zertifiziertes elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird
  • Neuregelung einer verpflichtenden Belegausgabe, § 146a AO; der Regierungsentwurf sah noch eine Ausgabe auf Verlangen des Kunden vor
  • Ergänzung des Erfordernisses der Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Rechtsverordnung in § 146a Abs. 3 AO;
  • Meldepflicht (spätestens 1 Monat nach Anschaffung/Außerbetriebnahme) für die eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen, § 146a AO; die Meldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck muss umfassen:
    - Name des Steuerpflichtigen,
    - Steuernummer des Steuerpflichtigen,
    - Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
    - Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
    - Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
    - Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, - Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
    - Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Erfordernis der Ankündigung einer Außenprüfung in angemessener Frist zur Prüfung digitaler Unterlagen von Steuerpflichtigen bei Dritten in § 147 Abs. 6 AO;
  • Ergänzung der Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme;
    - erstmalige Mitteilung bei vor dem 1. Januar 2020 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen bis zum 31. Januar 2020
    - Kassen-Nachschau bereits ab dem 1. Januar 2018 zulässig

Weiteres Vorgehen
Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt wird noch für dieses Jahr erwartet

Fundstellen
Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 18/10667 
Bundestag, Gesetzesbeschluss, BR-Drs. 764/16 
Bundesrat, Beschluss, BR-Drs. 764/16 (B)

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