03.08.2012 Verfahrensrecht
Mit Urteil vom 22.04.2015 hat der BFH das Urteil des FG Münster aufgehoben und entschieden, dass der für die Berechnung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft maßgebende Gegenstandswert sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen richtet. Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar ergeben, wie z.B. höhere steuermindernde Abschreibungen in den Folgejahren bei Aufdeckung stiller Reserven, werden bei der Bemessung der Auskunftsgebühr nicht berücksichtigt.
BFH, Urteil vom 22.04.2015, IV R 13/12
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FG Münster (Vorinstanz):
Bei der für die Gebührenerhebung erforderlichen Ermittlung eines Gegenstandswerts für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft im Zusammenhang mit einer Verschmelzung können gegenläufige steuerliche Auswirkungen (z.B. erhöhte AfA-Bemessungsgrundlage bei Aufdeckung stiller Reserven) zu berücksichtigen sein. Die Gebühr ist in Höhe von 100 % des Gegenstandswertes zu bemessen, da der Steuerpflichtige eine abschließende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes erhält, an die die Finanzbehörde gebunden ist.