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17.08.2017
Transfer Pricing

Europäisches Parlament: Zustimmung zum öffentlichen Country-by-Country-Reporting

 Nach dem Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments zu einer EU Richtlinie sollen multinationale Unternehmen mit einem weltweiten konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro steuerlich relevante Informationen im Rahmen des öffentlichen Country-by-Country Reporting (CbCR) offenlegen. Die Anforderungen des Vorschlages gehen weiter als die in § 138 a AO zum CbCR an die Finanzbehörden.

Ausgangslage

 Am 04.07.2017 hat das Europäische Parlament einem Berichtsentwurf zu einem EU-Richtlinie-Vorschlag zum öffentlichen Country-by Country-Reporting mit 534 zu 98 Stimmen bei 62 Enthaltungen zugestimmt. Der Berichtsentwurf geht zurück auf den Initiativevorschlag der EU Kommission aus April 2016 (siehe Deloitte Tax-News), der letztmalig am 12.06.2017 gemeinsam geringfügig durch den Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) und den Rechtsausschuss (JURI) des EU Parlaments angepasst wurde und nun zur Abstimmung stand. Die Kommission sieht in der Offenlegung eine Verbesserung der Steuertransparenz der EU und somit eine wichtige Maßnahme im Kampf gegen Steuerumgehung.

Richtlinien-Vorschlag

 Nach dem Richtlinien-Vorschlag sollen multinationale Unternehmen mit einem weltweiten konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro bestimmte steuerlich relevante Informationen im sogenannten Ertragssteuerinformationsbericht offen legen, wenn sie in der EU tätig sind. Dies gilt unabhängig vom Sitz der Konzernobergesellschaft.

Schätzungen zufolge würden mindestens 6.000 multinationale Unternehmen unter die neue Richtlinie fallen, da sie auf den EU-Märkten tätig sind und Umsätze oberhalb der Schwellenwerte haben. Davon unterhalten rund 2.000 Unternehmen – und damit nur ein Bruchteil der insgesamt 7,5 Mio. europäischen Unternehmen – ihren Sitz in der EU.

Um multinationale Unternehmen mit Sitz in Nicht-EU-Ländern zu erfassen, werden Pflichten für deren EU-Tochterunternehmen – oder Zweigniederlassungen von vergleichbarer Größe – eingeführt. In den Ertragsteuerinformationsbericht sollen nach dem Richtlinien-Vorschlag folgende Informationen aufgenommen werden:

a) den Namen des obersten Unternehmens und gegebenenfalls eine Liste aller seiner Tochterunternehmen und eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten und ihre jeweiligen geographischen Standorte;
b) die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;
c) den Betrag der Nettoumsatzerlöse, einschließlich einer Unterscheidung zwischen dem Umsatz mit nahestehenden Unternehmen und Personen und dem Umsatz mit nicht nahestehenden Unternehmen und Personen;
d) den Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern;
e) den Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuer (für das laufende Jahr), die den laufenden Steueraufwendungen für zu versteuernde Gewinne oder Verluste im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen mit Steuersitz im jeweiligen Steuergebiet entspricht;
f) den Betrag der gezahlten Ertragsteuer, die dem Betrag der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen mit Steuersitz im jeweiligen Steuergebiet entrichteten Ertragsteuern entspricht;
g) den Betrag der einbehaltenen Gewinne;
h) ausgewiesenes Kapital; und,
i) ob Unternehmen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen von einer bevorzugten steuerlichen Behandlung durch eine Patentbox oder gleichwertige Regelungen profitieren.

Mit den Anforderungen geht der Vorschlag der Kommission über die Anforderungen im Rahmen der Länderberichterstattung hinaus, wie sie in Deutschland durch § 138a AO gefordert ist (siehe Deloitte Tax-News). Im Falle einer Umsetzung müssten die Konzerne für das öffentliche Country-by-Country-Reporting somit zusätzliche Informationen zusammen tragen und angeben.

Um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass eine oder mehrere der spezifischen Informationen, in den Bericht zeitweise nicht aufgenommen werden. Von einer Aufnahme kann abgesehen werden, wenn die Offenlegung der Informationen der Geschäftslage ernsthaft schaden würde. Was dies in der Praxis heißt, bleibt dadurch unklar.

Der Ertragsteuerinformationsbericht soll nach einem vorgegebenen Muster in mindestens einer Amtssprache der EU auf der Website des Unternehmens zugänglich gemacht werden. Gleichzeitig soll das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register einstellen. Um über längere Zeit Vergleiche zu ermöglichen, sollen die Berichte mindestens fünf Jahre in Folge auf den Websites zur Verfügung gehalten werden. Die Ertragsteuerinformationsberichte sollten durch Wirtschaftsprüfer testiert werden.

Nächste Schritte

 Im nächsten Schritt wird der Entwurf im sogenannten Trilogue aus Europäischem Parlament, d.h. die zuständigen Ausschüsse JURI und ECON, EU Kommission und dem Rat der Europäischen Union weiter verhandelt. Die Verhandlungen werden voraussichtlich nach dem Sommer beginnen. Am Ende von Verhandlungen sowie einer weiteren Abstimmung durch das EU Parlament muss der Richtlinienvorschlag von dem Rat der Europäischen Union genehmigt werden. Unklar ist hierbei die Frage, ob eine qualifizierte Mehrheit zur Annahme ausreicht oder ob Einstimmigkeit erzielt werden muss. Eine qualifizierte Mehrheit wäre für Fragen des europäischen Binnenmarktes ausreichend. Für steuerpolitische Themen wäre Einstimmigkeit nötig. Der juristische Dienst des Rates der europäischen Union kam im November 2016 zu dem Ergebnis, dass Einstimmigkeit notwendig sei (siehe Deloitte Tax-News). Danach könnte die Richtlinie in Kraft treten. Unklar ist indes, ob es zu einer Einigung kommt und wenn ja in welchem Umfang. Der aktuelle Entwurf dürfte so politisch nicht konsensfähig sein. Eine verabschiedete Richtlinie wäre nicht unmittelbar in Deutschland wirksam, sondern müsste erst durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden; in der Regel innerhalb von zwei Jahren.

Fundstellen

Europäisches Parlament, Briefing zum Gesetzgebungsverfahren

Europäisches Parlament, Pressemitteilung zum Parlamentsbeschluss

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