06.03.2024 Transfer Pricing
Die OECD hat am 19.02.2024 den abschließenden Report zu „Amount B“ veröffentlicht. Zunächst war Amount B im Rahmen von Pillar 1 vorgesehen. Demnach sollten sehr große und sehr profitable Konzerne einen Teil ihres Gewinns in Marktstaaten und nicht im Stammhaus besteuern. Die Zuteilung auf die Marktstaaten sollte formelhaft erfolgen. Wenn in den Marktstaaten bereits ein Teil des Gewinns für einfache Vertrieb- und Marketing versteuert wird, sollte dieser Betrag unter Pillar 1 nicht zusätzlich umverteilt und erneut besteuert werden, um eine Doppelerfassung in dem jeweiligen Marktstaat zu verhindern. Damit der für diese Logik benötigte Gewinn aus einfachen Vertriebs- und Marketing-Tätigkeiten einheitlich ermittelt wird, hat die OECD Amount B entwickelt. Hiernach soll zunächst festgelegt werden, welche Tätigkeit einfache (die OECD spricht von „baseline“) Vertriebs- und Marketingaktivitäten sind und im Anschluss, welcher Betrag der Höhe nach diesen Aktivitäten zuzumessen ist.
Die Entwicklungen um Pillar 1 waren zuletzt ins Stocken geraten. Gleichwohl hat die OECD die Idee entwickelt, die Ausarbeitungen zur Vergütung von einfachen Vertriebs- und Marketingaktivitäten weitreichender, außerhalb von Pillar 1 und losgelöst von der Unternehmensgröße, anzuwenden. Vor diesem Hintergrund hat sie am 19.02.2024 einen „Amount B“ Report veröffentlicht, der in Zukunft eine Anlage der OECD-Verrechnungspreisleitlinien wird. Amount B sieht Folgendes vor: Zunächst wird definiert, welche Vertriebs- und Marketing-Aktivitäten unter Amount B fallen („Scoping“). In einem zweiten Schritt wird eine typisierte (fremdübliche) Rendite für die Aktivität festgelegt.