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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/transfer-pricing/nokia-beantragt-verstaendigungsverfahren-zur-loesung-seiner-indischen-steuerstreitigkeiten.html
27.05.2013
Transfer Pricing

Nokia beantragt Verständigungsverfahren zur Lösung seiner indischen Steuerstreitigkeiten

Multinationale Unternehmen stehen in Indien seit Jahren verstärkt im Fokus steuerlicher Prüfungen. Hieraus resultieren oftmals Millionenbeträge an Verrechnungspreisanpassungen. Zunehmend suchen die betroffenen Unternehmen eine Beseitigung der Doppelbesteuerung mittels Verständigungsverfahren. Zuletzt beantragte Nokia ein solches Verfahren bei den zuständigen Behörden. Die Neueinführung von APAs bietet eine weitere Möglichkeit Doppelbesteuerung zu vermeiden. Beide Möglichkeiten stehen deutschen Unternehmen bisher nicht offen.

Der finnische Konzern Nokia hat nach Artikel 24 des finnisch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens ein Verständigungsverfahren beantragt, um seine Auseinandersetzung mit der indischen Finanzverwaltung um Verrechnungspreisanpassungen in Höhe von 368 Mio USD zu lösen.

Grund der Einkommensanpassungen sind Zahlungen der indischen Nokia-Tochter an die finnische Muttergesellschaft für Software, welche die Tochtergesellschaft in der Herstellung von Geräten nutzt. Die indischen Steuerbehörden qualifizierten diese Zahlungen für Software als Lizenzen, welche einer Quellensteuer in Höhe von 10% unterliegen. Nachdem Nokia die Steuerfeststellung übermittelt wurde, hatte der Konzern zunächst Klage vor den indischen Gerichten eingelegt. Nun wurde zusätzlich auch ein Verständigungsverfahren beantragt.

Der finnische Konzern ist nur einer von vielen multinationalen Konzernen, die derzeit in Verrechnungspreisstreitigkeiten mit den indischen Steuerbehörden verwickelt sind. So wehrt sich die indische Tochtergesellschaft von Shell gerade gerichtlich gegen eine Verrechnungspreisanpassung in Höhe von 2,81 Mrd. USD. Die Auseinandersetzungen beschränken sich allerdings nicht nur auf Verrechnungspreise. Zuletzt hatte die indische Finanzverwaltung die Automobilindustrie im Visier und untersuchte, ob ausreichend Verbrauchssteuern auf veräußerte Warenbestände einbehalten wurden.

Das Vorgehen der indischen Steuerbehörden wird einhellig als vergleichsweise aggressiv beurteilt. Beobachter bemängeln zudem, dass indische Gerichte oftmals auch die Rechte ausländischer Investoren nicht ausreichend beachten. Es ist daher nicht verwunderlich, dass zunehmend auf Competent Authority Procedures zurückgegriffen wird, um Doppelbesteuerung zu beseitigen bzw. zu vermeiden.

Auch deutsche Konzerne sind von den Praktiken der indischen Finanzverwaltung betroffen und sehen sich mit erheblichen Verrechnungspreisanpassungen konfrontiert. Die Möglichkeiten eines Verständigungsverfahrens oder eines Vorabverständigungsverfahrens (APA) stehen ihnen trotz des entsprechenden Artikels 25 im deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommen nicht offen. Verständigungsverfahren mit Indien werden von den zuständigen indischen Behörden bereits seit Jahren mit Verweis auf den fehlenden Absatz 2 zu Artikel 9 des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens abgelehnt. Zuletzt wurde auch von Vertretern der indischen Finanzverwaltung bestätigt, dass aufgrund dessen auch kein bilaterales APA zwischen Deutschland und Indien durchgeführt werden würde. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bleibt somit für deutsche Unternehmen nur der Abschluss eines unilateralen APAs in Indien. Wobei es zu dem Verfahren noch keine Erfahrungen gibt und es daher schwierig ist Empfehlungen hierzu abzugeben. Vor diesem Hintergrund sind daher vor allem deutsche Konzerne gut beraten die Transaktionen mit ihren indischen verbundenen Unternehmen zu analysieren und ggf. zu überdenken bzw. entsprechende Verteidigungsstrategien aufzubauen.

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