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17.10.2018
Unternehmensrecht

Hochladen frei zugänglicher Fotografien auf fremder Website zustimmungsbedürftig?

Das Hochladen einer fremden Fotografie auf der eigenen Website verstößt gegen das Ausschließlichkeitsrecht des Urheberrechtsinhabers, auch wenn diese Fotografie bereits mit Zustimmung des Urhebers auf einer anderen Website öffentlich zugänglich war. Dies hat der Europäische Gerichtshof („EuGH“) auf Vorlage des BGH im Rahmen der Auslegung des Begriffs des „öffentlichen Zugänglichmachens“ im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG („Urheberrechts-RL“) mit Urteil vom 7. August 2018 (Az.: C-161/17) entschieden.

Zum Sachverhalt

Eine deutsche Schülerin fügte eine im Internet öffentlich zugängliche Fotografie der spanischen Stadt Cordoba in ein Referat ein, welches sie auf der Internetseite ihrer Schule veröffentlichte. Hierin sah der Fotograf, der die streitgegenständliche Aufnahme angefertigt hatte, eine Verletzung des ihm zustehenden urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts sowie des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung. Er habe lediglich dem Betreiber eines Online-Reisemagazins ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die Fotografie eingeräumt. Der Fotograf klagte auf Unterlassung der Vervielfältigung der Fotografie - u.a. gegen das Land, welches die Schulaufsicht über die Schule ausübt und Dienstherr bzw. Arbeitgeber der dort beschäftigten Lehrkräfte ist. Zudem verlangte er Schadensersatz. Der letztendlich mit dem Rechtsstreit befasste BGH legte dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vor, ob in dem verfahrensgegenständlichen Verhalten eine Urheberrechtsverletzung zu erblicken sei.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat die vorgelegte Frage dahingehend entschieden, dass die Einfügung eines mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers auf einer fremden Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Urheberrechts-RL darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort aus auf die eigene Homepage hochgeladen wird.

In Artikel 3 Abs. 1 der Urheberrechts-RL heißt es zunächst wie folgt:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

Vorliegend – so der EuGH – handele es sich um eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechts-RL, da das geschützte Werk für eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten zugänglich gemacht wurde. Zum anderen sei die Wiedergabe des geschützten Werks in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall auch unter Verwendung eines technischen Verfahrens erfolgt, das sich von dem bisher verwendeten unterscheide. Schließlich sei die Zugänglichmachung auch für ein „neues Publikum“ erfolgt, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall sowohl die ursprüngliche Wiedergabe des Werks auf einer Website als auch dessen spätere Wiedergabe auf einer anderen Website unter Verwendung des gleichen technischen Verfahrens erfolgte. Zur Begründung führt der Gerichtshof aus, dass der Urheberrechtsinhaber bei der Zustimmung zur Nutzung lediglich an die Nutzer des Reisemagazinportals gedacht habe, nicht aber auch an die Nutzer der anderen Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers eingestellt wurde.

Damit dürfen frei zugängliche Fotografien auch weiterhin nur mit Zustimmung des Urhebers auf einer anderen Website eingestellt werden. Die Zugänglichmachung für ein neues Publikum ist grundsätzlich nicht von der ursprünglichen Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfasst.

Praxishinweise

Die Rechtsprechung des EuGH zu Hyperlinks, wonach das Einstellen von Links, die auf eine andere Website verweisen, keine Wiedergabe für ein neues Publikum darstellt, kann auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden. Hyperlinks tragen zum guten Funktionieren des Internets bei, indem sie die Verbreitung von Informationen im World Wide Web ermöglichen, einem Medium, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (vgl. Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45). Das Einstellen eines geschützten Werkes auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers unterscheidet sich hiervon jedoch elementar. Zunächst trägt es bereits nicht im gleichen Maße zu dem vorgenannten Ziel bei. Außerdem würde im Falle des Löschens des Werkes auf der ursprünglichen Website ein Hyperlink ins Leere führen, wohingegen ein neu eingestelltes Werk auf einer anderen Website weiterhin bestehen bliebe.

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