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20.10.2014
Unternehmensrecht

OLG Celle: Die wirksame Änderung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags setzt auch die Zustimmung der Träger der Sparkasse voraus

Gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen muss auch die Hauptversammlung einer herrschenden Aktiengesellschaft dem Abschluss oder der Änderung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen mit der beherrschten Aktiengesellschaft zustimmen. Ob diese Pflicht entsprechend für die Trägerversammlung einer als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Sparkasse gilt, hatte das OLG Celle zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Vorstandsmitglieder einer als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Sparkasse in Niedersachsen änderten ohne die Zustimmung der Träger den mit einer alleine von der Sparkasse beherrschten GmbH bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Änderung in das Handelsregister aus diesem Grund ab. Die GmbH legte daraufhin Beschwerde beim OLG Celle ein.

Begründung

Das OLG Celle stellt in seinem Urteil einleitend klar, dass die in §§ 293 Abs. 2, 295 Abs. 1 AktG bestimmte Zustimmungspflicht der Hauptversammlung der herrschenden AG zur Änderung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags entsprechend gelte, wenn es sich bei der beherrschten Gesellschaft nicht um eine AG, sondern um eine GmbH handelt. Insbesondere genüge es nicht, wenn lediglich die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der herrschenden Gesellschaft der Änderung des bestehenden Unternehmensvertrags zustimmen.

Kernpunkt der Entscheidung des OLG Celle ist, ob die im Aktiengesetz geregelte Zustimmungspflicht der Hauptversammlung einer herrschenden AG analog auch für die Träger einer als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Sparkasse gilt. In Anlehnung an eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1992, 1452) hebt das OLG Celle hervor, dass die von §§ 293 Abs. 2, 295 Abs. 1 AktG erfassten Gefahren für die beteiligten Gesellschaften, ihre Gesellschafter und Gläubiger grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform der herrschenden Gesellschaft bestehen. Das Zustimmungserfordernis des „höchsten Gremiums“ einer an einem Unternehmensvertrag beteiligten herrschenden Gesellschaft resultiere daraus, dass die herrschende Gesellschaft zum Verlustausgleich und gegebenenfalls den Gläubigern zur Stellung von Sicherheiten bei der Beendigung des Vertrags verpflichtet sein könne. Die Entscheidungen von den Trägern einer Anstalt des öffentlichen Rechts über die Änderungen von Unternehmensverträgen hätten folglich keine geringere Tragweite als die entsprechenden Entscheidungen in einer GmbH oder AG, zumal Sparkassen nicht nur Aufgaben im eigenen, sondern auch im öffentlichen Interesse wahrnehmen.

Betroffene Normen

§§ 293 Abs. 2, 295 Abs. 1 AktG

Anmerkungen

Die Entscheidung des OLG Celle reiht sich in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein, wonach die Zustimmungspflicht der Hauptversammlung einer herrschenden AG analog für die Gesellschafterversammlungen anderer Gesellschaftsformen gilt, insbesondere in GmbHs. Zwar handelt es sich bei Anstalten des öffentlichen Rechts um keine privatrechtlich organisierten Gesellschaften, da sie ihre Existenz erst durch einen hoheitlichen Akt erlangen und einen öffentlich-rechtlichen Zweck verfolgen. Zu Recht stellt das OLG Celle jedoch im Zusammenhang mit der Änderung und dem Abschluss von Unternehmensverträgen die Interessenlage und Schutzbedürftigkeit der Träger einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit denen von Gesellschaftern einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft gleich. Wie auch die Gesellschafter haben die Träger ein Interesse daran, dass die Anstalt keine erheblichen Risiken eingeht, die aus den unternehmerischen Risiken der beherrschten Gesellschaft und dem fehlenden Einfluss der Träger auf die Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft resultieren.

In der Praxis ist folglich darauf zu achten, dass vor Abschluss oder Änderung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen die Träger der als herrschendes Unternehmen einzustufenden Sparkasse dem Abschluss bzw. der Änderung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Beschlussverfahrens zustimmen. Auf der Ebene der abhängigen Gesellschaft ist – auch wenn es sich um eine Ein-Mann Gesellschaft handelt – ebenfalls ein (schriftlich dokumentierter) Zustimmungsbeschluss zu fassen.

Vorinstanz

AG Walsrode, 14.04.2014, HRB 121592

Fundstelle

OLG Celle, Beschluss vom 16.05.2014, 9 W 69/14

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