BMF-Schreiben vom 05.01.2022:
Mit BMF-Schreiben vom 05.01.2022 hebt die Finanzverwaltung nun das BMF-Schreiben vom 05.02.2020 für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 wieder auf. Damit ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das BFH-Urteil vom 01.08.2019 (VI R 32/18, siehe Deloitte Tax News) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume ab 2020 sind die Regelungen des § 8 Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 zu beachten (siehe Deloitte Tax News).
BMF, Schreiben vom 05.01.2022, siehe Deloitte Tax News
BMF-Schreiben vom 05.02.2022:
Mit Schreiben vom 05.02.2020 hat das BMF zur Frage der Zusätzlichkeit, somit zur Gewährung von Zusatzleistungen und zur Zulässigkeit von Gehaltsumwandlung Stellung genommen. Die Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ wird im Vorgriff auf eine entsprechend vorgesehene Gesetzesänderung konkretisiert und damit der jüngsten BFH-Rechtsprechung entgegengewirkt.
Mit Urteil vom 01.08.2019 (VI R 32/18, siehe Deloitte Tax-News) hat der BFH seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs-und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen in den Lohnsteuerregelungen des EStG enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung des zusätzlichen n Arbeitslohns geändert. Der BFH geht nunmehr davon aus, dass zusätzlicher Arbeitslohn vorliegt, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Dabei ist das Zusätzlichkeitserfordernis auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu beziehen. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. Damit befördert der BFH das Instrument der Gehaltsumwandlung.
Dieser neuen BFH-Rechtsprechung soll die im Rahmen des Referentenentwurfs des Grundrentengesetzes (GruReG) in einem neuen § 8 Abs. 4 EStG-E vorgesehene Regelung entgegenwirken (siehe Deloitte Tax-News). In der Gesetzesbegründung wird die Abweichung von der geänderten Rechtsprechung des BFH damit begründet, dass diese u. a. der Zielrichtung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung widerspricht. Hierdurch solle der Arbeitgeber motiviert werden, “zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer aufzubringen.“ Aber auch bei anderen Steuervergünstigungen sollen mit dem Zusätzlichkeitserfordernis Anreize für Gehaltsverzicht oder -umwandlung verhindert werden.
Im Vorgriff auf diese geplante Gesetzesänderung nimmt das BMF in seinem aktuellen Schreiben vom 05.02.2020 zu der Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ abweichend von der jüngsten BFH-Rechtsprechung wie folgt Stellung:
Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“
Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Es sind somit im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.
Vergleich mit der Neuregelung im Referentenentwurf des Grundrentengesetzes
Der Referentenentwurf des Grundrentengesetzes sieht nur drei Voraussetzungen vor. Die ersten beiden Voraussetzungen sind dabei wortgleich mit den ersten beiden Voraussetzungen des BMF-Schreibens. Die dritte Voraussetzung des Referentenentwurfs wird im Rahmen des BMF-Schreiben durch die Aufspaltung in zwei Sachverhalte, die ausführlicher beschrieben werden, konkretisiert.
Der Zusatz, dass die Voraussetzungen unabhängig davon gelten, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist, war explizit weder im Referentenentwurf noch in der Gesetzesbegründung vorhanden und wurde in das BMF-Schreiben aufgenommen. Abzuwarten bleibt, ob diese Ergänzungen – insbesondere die Konkretisierung der dritten Voraussetzung – auch Eingang in den Regierungsentwurf finden werden.
Anwendung
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 22.05.2013.
BMF, Schreiben vom 05.01.2022, siehe Deloitte Tax News
BMF, Schreiben vom 05.02.2020, IV C 5 -S 2334/19/10017 :002
BFH, Urteil vom 01.08.2019, VI R 32/18, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 22.05.2013, IV C 5-S 2388/11/10001-02, BStBl I 2013, S. 728
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