Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/arbeitnehmerbesteuerung-sozialversicherung/fg-koeln-fahrten-wohnung--arbeitsstaette-mit-dienstwagen.html
27.04.2010
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

FG Köln: Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte mit Dienstwagen

Nutzungsvorteile im Zusammenhang mit der Überlassung von Firmenwagen zur privaten Nutzung sind – sofern nicht auf die individuelle Nutzungswertermittlung zurückgegriffen wird – mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises bei Neuzulassung als Arbeitslohn zu berücksichtigen und zu versteuern. 

Kann der überlassene Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist zusätzlich zur Versteuerung für die private Nutzung ein Zuschlag in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil zu versteuern. 

Im Zusammenhang mit der Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 22.10.2009 entschieden, dass bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen ist, sofern die tatsächliche Nutzung von der bei dem Zuschlagssatz von 0,03 % zugrunde liegenden typisierenden Annahme von 15 Tagen pro Monat erheblich abweicht. Ein fiktiver Werbungskostenabzug für die nicht durchgeführten, aber in den geldwerten Vorteil einbezogenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wurde nicht zugelassen. 

Dem vorgenannten Urteil lag die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, der den von seinem Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen infolge zahlreicher Dienstreisen und Urlaubnahmen im Kalenderjahr nur an 100 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hatte und die Differenz zwischen den tatsächlich durchgeführten Fahrten und den versteuerten Fahrten als Werbungskosten berücksichtigt wissen wollte. 

In seiner Urteilsbegründung führt das Finanzgericht aus, dass der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach dem Normzweck lediglich ein Korrekturposten zum pauschalen Werbungskostenabzug darstellt. Für die Ermittlung des Zuschlags sei daher in gleicher Weise wie für den pauschalen Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Firmenwagens abzustellen. Das FG knüpft dahingehend an die bestehende Rechtsprechung des BFH vom 04.04.2008 und 28.08.2008 an. In drei Urteilen hatte der BFH seinerzeit zu der Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter Zurücklegung von Teilstrecken (VI R 68/05) bzw. bei nur gelegentlichem Aufsuchen der regelmäßigen Arbeitsstätte (VI R 85/04 und VI R 52/07) Stellung genommen und erteilte der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, wonach der Ansatz des Nutzungswertes ausschließlich davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer den überlassenen Wagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann – es insoweit auf die tatsächliche Nutzung nicht ankommt- eine Absage. Als Grund führte der BFH an, dass der Zuschlag dafür sorgen soll, den auf der Ausgabenseite pauschal zu berücksichtigenden Werbungskostenabzug durch Berücksichtigung einer zusätzlichen Einnahme zu kompensieren. 

Ohne einen dahingehenden Zuschlag könnte der Arbeitnehmer mit der Entfernungspauschale Werbungskosten geltend machen, ohne mit den entsprechenden Aufwendungen belastet zu sein. Da die Entfernungspauschale auf die tatsächliche Nutzung abstellt, folgert der BFH, dass der Zuschlag mit seiner Korrekturfunktion nur insoweit gerechtfertigt ist, als tatsächlich Werbungskosten überhöht zum Ansatz kommen. Des Weiteren weißt der BFH darauf hin, dass der 0,03%-Zuschlag auf der Annahme beruht, dass pro Monat 15 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt werden. 

Mangels Anwendbarkeit des Zuschlages in Höhe von 0,03 % legt das Finanzgericht Köln als Berechnungsbasis für den Zuschlag die Regelung nach § 6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer für die einzelne Fahrt zugrunde. 

Gegen das Urteil des Finanzgerichtes Köln wurde Revision eingelegt. Aufgrund der Urteile des BFH vom 04.04.2008 ist damit zu rechnen, dass der BFH in dem vorliegenden Fall der Urteilsbegründung des Finanzgerichtes Köln folgen wird. Dann läge das vierte Urteil zu der Problematik der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung bei ihrem Nichtanwendungserlass (gelegentliche Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zur Arbeitsstätte) und der Billigkeitsregelung (Teilstecke) bleibt, oder ob sie die dann gefestigte Rechtsprechung anerkennen wird.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.10.2009, 10 K 1476/09; BFH, Urteil vom 22.09.2010, VI R 57/09

Anmerkung

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG Köln, wonach der 0,03 % Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten berücksichtigt werden darf.
BFH, Urteil vom 22.09.2010, VI R 57/09, siehe Deloitte Tax-News

Ansprechpartner

Jochen Schreiber | Düsseldorf

Weitere Informationen zur Lohnsteuerberatung

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.