Aktuell:
Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union soll für Steuerpflichtige verhindert werden, dass allein der Austritt zu unmittelbar nachteiligen steuerlichen Rechtsfolgen führt. Gegenüber dem Regierungsentwurf hat der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss noch Ergänzungen im Bereich des Erbschaftsteuergesetzes sowie bei den steuerlichen Folgen des Brexits auf Limiteds mit Sitz in Deutschland vorgenommen.
Am 30.03.2019 endet nach derzeitigem Stand die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (UK) in der EU („Brexit“). Diese Frist kann nur durch einen einvernehmlichen Beschluss der EU-Mitgliedstaaten verlängert werden. Ein zwischen der EU und UK verhandeltes Austrittsabkommens mit einer Übergangszeit liegt auf dem Tisch. Nach dem Austrittsabkommen würde UK für die Übergangszeit bezüglich wichtiger EU-Rechte noch wie ein EU-Mitglied behandelt werden. Derzeit ist aber die Zustimmung des Gesetzgebers UK fraglich. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Brexit-Übergangsgesetz (siehe Deloitte Tax-News) alle Voraussetzung geschaffen, dass auf nationaler Ebene bei Annahme des Abkommens UK in der Übergangsfrist wie in der EU behandelt wird.
Mit dem Zeitpunkt des „harten Bexits“ als auch mit einem möglichen Austrittsabkommen nach einer Übergangsfrist ist UK für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln. Innerhalb der EU sind bestimmte Umstrukturierungen steuerneutral möglich, sofern die beteiligten Unternehmen eine Rechtsform nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der EU haben. Diese Steuervergünstigungen würden mit dem Brexit nicht mehr anwendbar sein. Die jeweils geltenden Sperrfristen der Steuervergünstigungen werden durch den Brexit teilweise verletzt, sofern sie zum Stichtag des Brexit noch nicht abgelaufen sind. Siehe zu den einzelnen Sperrfristen auch Deloitte Brexit Briefing.
Das vom Bundestag am 21.02.2019 verabschiedete Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) soll in Fällen, in denen der Brexit eine unangemessene und unter Umständen auch nicht mit Unionsrecht zu vereinbarende Rechtsfolge auslösen würde, den „Status Quo“ wahren.
Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) sind kursiv kenntlich gemacht. Es wird ausschließlich auf die steuerrechtlichen Änderungen des Gesetzes eingegangen.
Es folgt noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Bundestag, Gesetzesbeschluss eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG), BR-Drs. 84/19
Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 19/7959 (in der Form vom Bundestag auch beschlossen)
Ihre Ansprechpartner
Dr. Alexander Linn
Partner
Dietmar Gegusch
Director German National Office Tax Services
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