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18.12.2018
Unternehmensteuer

Brexit-Steuerbegleitgesetz: Gesetzentwurf von Bundeskabinett verabschiedet

 Aktuell:

Mit dem Regierungsentwurf für Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union soll für Steuerpflichtige verhindert werden, dass allein der Austritt zu unmittelbar nachteiligen steuerlichen Rechtsfolgen führt. Hierbei geht es um Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige vor dem Brexit alle steuerlich relevanten Handlungen vollzogen hat. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Abfederung von Brexit-Folgen im Finanzmarktbereich.

Hintergrund

Am 30.03.2019 endet nach derzeitigem Stand die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (UK) in der EU („Brexit“). Diese Frist kann nur durch einen einvernehmlichen Beschluss der EU-Mitgliedstaaten verlängert werden. Ein zwischen der EU und der Regierung des Vereinigten Königreiches verhandeltes Austrittsabkommens mit einer Übergangsphase liegt auf dem Tisch. Nach dem Austrittsabkommen würde UK für die Übergangszeit bezüglich wichtiger EU-Rechte noch wie ein EU-Mitglied behandelt werden. Derzeit ist aber die Zustimmung des Gesetzgebers im Vereinigten Königreich fraglich.

Mit dem Zeitpunkt des „harten Bexits“ als auch mit einem möglichen Austrittsabkommen nach einer Übergangsfrist ist UK für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln. Innerhalb der EU sind bestimmte Umstrukturierungen steuerneutral möglich, sofern die beteiligten Unternehmen eine Rechtsform nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der EU haben. Diese Steuervergünstigungen würden mit dem Brexit nicht mehr anwendbar sein. Die jeweils geltenden Sperrfristen der Steuervergünstigungen werden durch den Brexit teilweise verletzt, sofern sie zum Stichtag des Brexit noch nicht abgelaufen sind. Siehe zu den einzelnen Sperrfristen auch Deloitte Brexit Briefing

Der von der Bundesregierung am 12.12.2018 veröffentlichte Regierungsentwurf (Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG)) soll in Fällen, in denen der Brexit eine unangemessene und unter Umständen auch nicht mit Unionsrecht zu vereinbarende Rechtsfolge auslösen würde, den „Status Quo“ wahren.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax-News) sind kursiv kenntlich gemacht.

  • Bei der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes von einer deutschen Kapitalgesellschaft zu einer im Vereinigten Königreich gelegenen EU-Betriebsstätte kann gemäß § 4g Abs. 1 EStG auf Antrag ein Ausgleichsposten gebildet werden. Dieser Ausgleichsposten ist über fünf Jahre aufzulösen. Die zwingende Auflösung des Ausgleichspostens durch den Eintritt des Brexits soll durch die gesetzliche Regelung in einem neuen § 4g Abs. 6 EStG verhindert werden.
  • Im Rahmen des Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsgesetzes (siehe Deloitte Tax-News) wurde in § 6b Abs. 2a EStG (Reinvestitionen in der EU) eine Verzinsung des Steueraufschubs bei nicht erfolgter Reinvestition in der EU eingeführt. Es soll jetzt klargestellt werden, dass eine fristgerechte Reinvestition in UK auch nach dem EU-Austritt bei erfolgtem Stundungsantrag vor dem Austritt nicht zu einer Verzinsung führt.
  • § 12 Absatz 3 Satz 1 KStG ordnet im Fall des Wegzugs (Geschäftsleitung oder Sitz) einer Körperschaft und des damit einhergehenden Ausscheidens aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem EU-Mitgliedstaat eine Auflösungsfiktion sowie die entsprechende Anwendung des § 11 KStG an. Diese Rechtsfolge soll durch eine Ergänzung im Gesetz in Folge des Brexits nicht ausgelöst werden.
  • Bei Einbringungsfällen nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 6 UmwStG (Sacheinlage oder Anteilstausch unter dem gemeinen Wert) mit Bezug zum Vereinigten Königreich und Nordirland soll ebenfalls durch die Ergänzung eines Absatzes Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden, dass die für die Inanspruchnahme der steuerlichen Sonderregelung erforderliche 7-jährige Sperrfrist durch den Brexit nicht unterbrochen wird. Dies soll jedoch nur für Einbringungen gelten, bei denen in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss vor dem Zeitpunkt des Brexits erfolgt ist oder in den anderen Fällen, der Einbringungsvertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist. 
  • Anders als noch im Referentenentwurf allein durch einen Hinweis in der Gesetzesbegründung wird im Regierungsentwurf ausdrücklich im Gesetz klargestellt, dass es durch den Brexit selber nicht zu einem Widerruf der Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG in Wegzugsfällen vor dem Zeitpunkt des Brexits kommt.
  • Im Rahmen der „Riester“-Förderung soll eine gesetzliche Änderung dazu führen, dass es allein durch den Brexit nicht zu einer schädlichen Verwendung (§ 93 Absatz 1 EStG) in bestimmten definierten „Altfällen“ und zu unbilligen Härten kommt.
  • Im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten: Bei der Umsatzsteuer soll die Sonderregelung für die Insel Man in Bezug auf die Zugehörigkeit zum Vereinigten Königreich anlässlich des Brexits mit Wirkung zum 01.04.2019 gestrichen werden.
  • Zu der Vergünstigung im Bereich des Erbschaftsteuergesetzes (§§ 13a, 13b Abs. 1 S. 3 ErbStG) fehlen allerdings Regelungen, ebenso fehlt eine Aussage zu § 36 Abs. 5 EStG.
  • Neben den steuerlichen Regelungen erhält der Gesetzentwurf auch Regelungen zum Finanzmarktrecht, die an dieser Stelle nicht weiter dargestellt werden.
  • Das Gesetz soll am 29.03.2019 in Kraft treten.

Weiteres Verfahren

Nach der Verabschiedung des Regierungsentwurfes folgt im nächsten Verfahrensschritt die erste Befassung des Bundesrates mit dem Gesetzentwurf mit anschließender Stellungnahme. Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsgesetz Handlungsbedarf in Bezug auf den Brexit gesehen (siehe Deloitte Tax-News). Es ist daher von einer positiven Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens durch den Bundesrat auszugehen.

Das Gesetzgebungsverfahren dürfte Anfang 2019 abgeschlossen sein.

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) 

 

Ihre Ansprechpartner

Dr. Alexander Linn
Partner

allinn@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8558

Dietmar Gegusch
Director German National Office Tax Services

dgegusch@deloitte.de
Tel.: +49 211 87723826

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