Aktuell: Die Ländererlasse vom 02.07.2012 wurden durch die Verfügung der OFD Frankfurt a.M. aktualisiert (siehe hierzu Deloitte Tax-News)
Die Länder nehmen mit überarbeiteten gleich lautenden Erlassen zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG Stellung. Die neuen Ländererlasse enthalten eine erweiterte Aufzählung der hinzurechnenden Formen von Pacht- und Mietzinsen und grenzen noch deutlicher zu nicht hinzurechnungspflichtigen Aufwendungen ab.
Hintergrund
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden u. a. die bisherigen Regelungen zur Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital durch die Regelung zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen ersetzt. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 04.07.2008 wurden nun überarbeitet. Die neue Fassung wurde am 02.07.2012 veröffentlicht. Die Änderungen sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
Verwaltungsanweisung
Folgende wesentlichen Änderungen bzw. Klarstellungen sind u.a. zu beachten:
Hinzurechnung von gewinnmindernden Aufwendungen
Rz. 2
Hinzurechnung von Entgelten für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)
Rz. 11
Keine Saldierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen im Zusammenhang mit durchgeleiteten Krediten.
Rz. 12
Die Aufzinsung von Pensionsrückstellungen (§ 6a Abs. 3 EStG) unterliegt nicht der Hinzurechnung.
Rz. 24a (neu)
Zinsen für betriebliche Steuerschulden (§ 233 ff. AO) sind hinzuzurechnen, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden.
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. d, e GewStG)
Rz. 29
Rz. 29a (neu)
Bei Weitervermietung von Wirtschaftsgütern liegt auf jeder Stufe der Überlassung eine Benutzung i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. d bzw. e GewStG vor; eine Saldierung von Mietaufwendungen und Mieterträgen kommt nicht in Betracht.
Rz. 29b (neu)
Rz. 29c (neu)
Das Entgelt für pachtweise Überlassung eines gesamten Netzes oder von Teilen eines Netzes (insb. im Bereich Telekommunikation, Energie und Eisenbahn) unterliegt der Hinzurechnung für bewegliche Wirtschaftsgüter. Soweit sich das Entgelt auf unbewegliche Wirtschaftsgüter bezieht, ist eine entsprechende Hinzurechnung vorzunehmen.
Rz. 29d (neu)
Das Entgelt für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und von sog. Teilnehmeranschlussleitung bzw. „letzte Meile“ oder vergleichbare Netzzugängen unterliegt nicht der Hinzurechnung.
Rz. 29e (neu)
Die an Betreiber von anderen Versorgungsnetzen zu entrichtenden Netzentgelte unterliegen nicht der Hinzurechnung. Soweit sich das Entgelt auf unbewegliche Wirtschaftsgüter bezieht, ist eine Hinzurechnung nicht vorzunehmen.
Rz. 32a (neu)
Bei Bestellung eines Erbbaurechts an einem bebauten Grundstück sind die gezahlten Erbbauzinsen in einen Tilgungs- und Zinsanteil für die Übertragung des Bauwerks einerseits und ein Entgelt für die Nutzung des Grund und Bodens andererseits aufzuteilen. Der auf das Bauwerk entfallende Zinsanteil unterliegt der Hinzurechnung, soweit die diesbezüglichen Erbbauzinsen nicht aktiviert wurden.
Rz. 33
§ 8 Nr. 1 GewStG
OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 08.04.2022, G 1422 A-44-St 513, siehe Deloitte Tax-News
Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nummer 1 GewStG vom 02.07.2012
Entwurf der überarbeiteten Länderlasse zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.
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