BMF: Anlage EÜR 2017 – Wegfall der formlosen Einnahmenüberschussrechnung
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem BMF-Schreiben vom 09.10.2017 (IV C 6 – S 2142/16/10001 :011) zur elektronischen Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung sowie der hierfür zu verwendenden Vordrucke für den Veranlagungszeitraum 2017 Stellung genommen.
Nach § 60 Abs. 4 S. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, die hierfür erforderliche Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Lediglich zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt nach § 60 Abs. 4 S. 2 und 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 ist nach dem neuen BMF-Schreiben vom 09.10.2017 eine Übermittlung nur noch mit Authentifizierung möglich. Ein standardisiertes Anlageverzeichnis (Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften Anlage AVSE) ist dabei notweniger Bestandteil der Einnahmeüberschussrechnung; die Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) ist ggf. beizufügen. Zudem ist die bisherige Verwaltungsauffassung, nach der es nicht beanstandet wurde, wenn bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro der Steuererklärung anstelle des Vordrucks EÜR eine formlose Gewinnermittlung (z. B. Excel-Tabelle) beigefügt wurde, nicht mehr anzuwenden. Mit Schreiben vom 9.10.2017 hat das BMF ausdrücklich erklärt, dass die bisherige Vereinfachungsregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nicht mehr fortbesteht. Lediglich zur Vermeidung unbilliger Härten lässt es das BMF auf Antrag zu, von der Übermittlung einer standardisierten Einnahmenüberschussrechnung abzusehen.
Betroffene Norm
§ 60 Abs. 4 EStDV, § 4 Abs. 3 EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 09.10.2017, IV C 6 – S 2142/16/10001 :011.
