Aktuelle Beiträge aus allen Rubriken

Internationales Steuerrecht 05.03.2026

Aktueller Überblick zum neuen Ertragsteuerinformationsbericht

Multinationale Konzerne mit Sitz in Deutschland und multinationale Drittstaaten-Konzerne, die in Deutschland offenlegen wollen, müssen erstmals für ihr Geschäftsjahr 2025 bzw. ihr erstes nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr zum Ertragsteuerinformationsbericht (Übersicht) ein EU-Formblatt erstellen sowie dieses binnen zwölf Monaten nach dem Ende ihres Geschäftsjahres im Unternehmensregister offenlegen und im Internet veröffentlichen. Für die Unternehmensregister-Offenlegung hat die EU-Kommission eine EU-Taxonomie veröffentlicht. Dem an die breite Öffentlichkeit gerichteten Ertragsteuerinformationsbericht, der aus der deutschen Umsetzung der EU-Richtlinie zum Public Country-by-Country Reporting stammt, unterliegen alle Konzerne mit Umsatzerlösen von mehr als EUR 750 Mio. Alle Konzerne, die bereits einen länderbezogenen Bericht erstellen oder die seit dem Jahr 2024 der Mindeststeuer (OECD Pillar 2) unterliegen, sollten ihre Betroffenheit prüfen.

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Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung 05.03.2026

BFH: Besteuerung von Kapitalleistungen aus US-amerikanischen „401(k) pension plans“

Bereits mehrfach hatte der BFH entschieden, dass Leistungen aus einem US-amerikanischen „401(k) pension plan“ sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 5 EStG darstellen. Im Hinblick auf Kapitalauszahlungen aus einem solchen Altersvorsorgeplan war allerdings bisher ungeklärt, ob diese – soweit die zugrundeliegenden Beiträge nicht einer der im abschließenden Katalog des § 22 Nr. 5 S. 2 EStG genannten steuerrechtlichen Förderung unterlagen – nach § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. b oder Buchst. c EStG zu besteuern sind. Die Anwendung der einen oder der anderen Variante kann jedoch insbesondere für Kapitalauszahlungen aus sog. Altverträgen (d.h., Pläne mit Beitragsbeginn vor dem 01.01.2005) zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen und ist daher von hoher praktischer Relevanz. Mit Urteil vom 25.06.2025 (X R 23/22) stellt der BFH nun klar: Kapitalauszahlungen aus einem 401(k) pension plan fallen unter § 22 Nr. Satz 2 Buchst. b EStG.

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Unternehmensteuer 05.03.2026

BFH: Keine Anrechnung von Besitzzeiten für Zwecke des GewSt-Schachtelprivilegs

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a S. 1 GewStG) beinhaltet ein stichtagsbezogenes Beteiligungserfordernis, das eine Beteiligung von mind. 15 % zu einem bestimmten Zeitpunkt (Beginn des Erhebungszeitraums) voraussetzt. Dieses Beteiligungserfordernis kann im Falle eines qualifizierten Anteilstausches nicht aufgrund einer Zurechnung der Vorbesitzzeit nach einer Vorschrift des Umwandlungssteuergesetzes (§ 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG) erfüllt werden, da diese Norm nur einschlägig ist, wenn ein Zeitraum, nicht aber ein Zeitpunkt, steuerlich relevant ist (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

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Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung 04.03.2026

BFH: Kein Arbeitslohn bei einem betrieblichen Fest des Arbeitgebers

Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (entgegen Auffassung der Finanzverwaltung in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.

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Unternehmensteuer 04.03.2026

BFH: Verdeckte Einlagen und Einkommensminderungen beim Gesellschafter

Eine verdeckte Einlage erhöht das Einkommen einer Gesellschaft, soweit diese das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 S. 2 EStG fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen stellt keine Einkommensminderung des Gesellschafters im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 4 KStG dar.

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Unternehmensteuer 26.02.2026

BFH: Fremdüblichkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage

Eine auf einer Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage ist auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen.

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