25.06.2025 Sozialversicherung
Bei Sozialversicherungsprüfungen, die routinemäßig von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden, werden festgestellte fehlende oder unzureichende Beitragszahlungen in der Regel mit Säumniszuschlägen belegt. Diese sind, sofern die gesetzlichen Bedingungen gegeben sind, zwangsläufig zu erheben. Es liegt nicht im Ermessen des Versicherungsträgers. Des Weiteren werden Säumniszuschläge regelmäßig bei verspäteten Sozialversicherungszahlungen oder auch teilweise bei rückwirkenden Statusfeststellungen eingefordert. Unter bestimmten Umständen kann es sinnvoll sein, gegen erhobene Säumniszuschläge Widerspruch einzulegen. Rückwirkende Forderungen von Säumniszuschlägen dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erhoben werden, wenn der Beitragsschuldner nachweisen kann, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.