22.09.2022 Unternehmensteuer
Das FG Münster widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach für jeden Antrag auf verbindliche Auskunft eine Gebühr festzusetzen und in Umwandlungsfällen jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger eigenständig zu beurteilen sei. Die dort vertretene Sichtweise, dass selbst dann eine eigenständige Auskunftsgebühr für jeden an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger festzusetzen ist, wenn – wie dies regelmäßig der Fall sein dürfte – die Auskunft einheitlich i. S. von § 89 Abs. 3 S. 2 AO erteilt wird, und sogar dann, wenn die potentiellen steuerlichen Auswirkungen der Umwandlungsvorgänge in derselben gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zu berücksichtigen sind, steht nach Auffassung des FG in Widerspruch zu der durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (ModBestVerfG) vom 18.07.2016 geänderten gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 3 S. 2 AO.
Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 26.07.2022, 13 K 1563/20