21.04.2026 Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung
Bei einmaligen Kapitalleistungen kommt es regelmäßig zu einer höheren steuerlichen Belastung aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs. In bestimmten Fällen kann die sog. Fünftelungsregelung eine Entlastung bringen. Was Einmalzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) anbelangt, gilt, dass die Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG anwendbar ist, wenn die Kapitalleistung aus einer Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage resultiert. Anders verhält es sich, wenn die Kapitalleistung aus einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten bAV im Durchführungsweg Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds kommt. Hier scheidet eine Nutzung der Fünftelungsregelung aus. Dies ist für viele Arbeitnehmer nicht verständlich, was die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten vor den deutschen Finanzgerichten zeigen. Ein aktueller Fall (BFH-Urteil) bestätigt die bisherige Rechtsprechung.