07.11.2024 Internationales Steuerrecht
Die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG um den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt, ist auch dann vorzunehmen, wenn Deutschland nach dem einschlägigen DBA nicht gehindert wäre, den gesamten Gewerbeertrag zu besteuern. Das gilt auch dann, wenn sich im Rahmen einer koordinierten steuerlichen Außenprüfung die deutschen und die ausländischen Finanzbehörden auf eine vollständige Besteuerung durch Deutschland verständigt haben. Der zu kürzende Gewinn, welcher auf die ausländische Betriebstätte entfällt, ist primär nach der direkten Methode und hilfsweise nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne der Betriebstätten zueinander zu ermitteln.