BFH: Gesonderte Günstigerprüfung von Kindergeld und Kinderfreibetrag für jedes Kind
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Günstigerprüfung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen für jedes Kind einzeln oder auf Basis einer Zusammenfassung der Kinderfreibeträge für zwei oder mehrere Kinder durchzuführen ist, wenn eine solche Zusammenfassung zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt.
Der dem Urteil des BFH zugrunde liegenden Sachverhalt stellte sich dabei wie folgt dar: Der Kläger erzielte im Streitjahr neben seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Kapitaleinkünften auch außerordentliche Einkünfte, die nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert wurden. Für die beiden Töchter erhielt der Kläger Kindergeld. Im Rahmen der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer führte das Finanzamt für beide Töchter jeweils eine gesonderte Günstigerprüfung durch, die zu dem Ergebnis führte, dass das gezahlte Kindergeld günstiger war als die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge.
Wären jedoch die Kinderfreibeträge für die beiden Töchter für die Durchführung der Günstigerprüfung zusammengefasst worden, hätte dies - wegen der Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte nach der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) und der daraus resultierenden Progressionswirkung – zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung geführt.
Der BFH entschied nunmehr mit seinem Urteil vom 28.04.2010, dass die Vergleichsberechnung für jedes Kind einzeln durchzuführen ist, beginnend beim ältesten. Ein Wahlrecht dahingehend, die für mehrere Kinder zu gewährenden Freibeträge zusammenzufassen, wenn dies bei Anwendung der sog. Fünftelregelung zu einem günstigeren Ergebnis führen sollte, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2007, 3 K 60/07
Fundstelle
BFH, Urteil vom 28.04.2010, III R 86/07, BStBl II 2011, S. 259
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