BMF: Sonderausgabenabzug bei Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse
Hintergrund
Der Hintergrund für die Verwaltungsanweisung ist ein Urteil des BFH vom 01.06.2016 (X R 17/15), welches sich mit dem Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basisabsicherung beziehungsweise mit Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten beschäftigt.
Verwaltungsanweiseung
Mit Schreiben vom 06.12.2016 nimmt das BMF zu folgendem Sachverhalt Stellung: Erstattungen der Krankenkassen für vorab durch den Versicherungsnehmer geleistete Kosten für Gesundheitsmaßnahmen stellen keine Beitragsrückerstattungen dar, sondern echte Leistungen der Krankenkassen.
Solch eine echte Leistung liegt nur vor, wenn es sich um Leistungen handelt, die den konkreten Bonusmodellbestimmungen entsprechen, die Kosten vorab durch den Versicherten selbst getragen wurden und eine Erstattung durch die Krankenkasse nach Vorlage des Kostennachweises vorgenommen wird.
Echte Leistungen der Krankenkassen mindern den als Sonderausgaben abzugsfähigen Betrag nicht.
Beitragsrückerstattungen liegen hingegen vor, wenn lediglich die Durchführung bestimmter Maßnahmen die Grundlage für die Erstattung durch die Krankenkasse darstellt. Dies gilt auch dann, wenn dem Versicherten ein Aufwand zur Durchführung der Maßnahme entsteht.
Die hier behandelte Entscheidung des BFH findet auf alle noch offenen Fälle Anwendung soweit eine wie im Streitfall erfolgte Form der Kostenerstattung vorliegt.
Anders zu qualifizierende Leistungen aus Bonusprogrammen sind weiterhin als Beitragsrückerstattungen zu behandeln.
Betroffene Norm
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG
§ 65a SGB V
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 06.12.2016, IV C 3 - S 2221/12/10008 :008.
