BMF - Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Neben dem regulären Arbeitsentgelt haben Arbeitgeber die Möglichkeit weitere Zusatzleistungen an Ihre Arbeitnehmer zu erbringen. Für einige dieser zusätzlichen Leistungen sieht der Gesetzgeber eine pauschale Versteuerung mit 25% oder sogar eine komplette Befreiung von der Steuer vor.
Voraussetzung hierfür war bislang, dass der Arbeitgeber die Zusatzleistung nicht ohnehin geschuldet hat (vgl. hierzu bereits Tax-News vom 29.01.2010.
Die Voraussetzung des „ohnehin geschuldeten Arbeitslohnes“ wurde durch die BFH-Urteile vom 19.09.2012 (VI R 54/11 und VI R 55/11) deutlich verschärft.
Sachverhalt
Strittig ist bei beiden Urteilen, wie der Begriff „ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“ zu werten ist. In beiden Fällen wurden zwischen den Klägerinnen (einem Steuerbüro und einem Ingenieurbüro) und den Arbeitnehmern Vereinbarungen getroffen, dass ein Teil des Arbeitslohns als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden sollte. Dies wurde in den Arbeitsverträgen entsprechend aufgenommen. Die Arbeitnehmer hatten die Wahlmöglichkeiten zwischen einer Tankkarte, einer Internetpauschale, Krankheitskostenzuschüssen, Kindergartenzuschüssen, Zuschüssen für Telekommunikation/Handy sowie einer betrieblichen Altersversorgung. Im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen wurden diese Leistungen vom Finanzamt nicht als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewertet und die Klägerinnen wurden jeweils gemäß § 42d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes durch Erlassen eines Haftungs- und Festsetzungsbescheides in Haftung genommen.
Entscheidung
Sowohl die Finanzgerichte als auch der BFH bestätigten grundsätzlich die Auffassung des Finanzamtes, dass insoweit keine Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vorliegen. Nach Auffassung der Richter liegen Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nur dann vor, wenn der Mitarbeiter nicht bereits durch Vereinbarung oder durch eine dauernde Übung einen Anspruch auf die Auszahlung des Zuschusses hat. Es muss sich also um freiwillig gezahlten Arbeitslohn handeln. Sobald eine betriebliche Vereinbarung oder eine dauernde Übung einen Anspruch begründen, ist diese Voraussetzung nicht mehr als erfüllt anzusehen. Hierbei ist es irrelevant, ob der Arbeitgeber die Zuschüsse auch ohne Vorliegen der Vereinbarung bezahlt hätte. Da die Mitarbeiter in beiden Urteilen aufgrund der im Arbeitsvertrag fixierten Regelungen einen durchsetzbaren Anspruch auf die Auszahlung der Zuschüsse hatten, lagen insoweit keine freiwilligen Zahlungen vor.
Als Folge dieser Entscheidung würde sich ergeben, dass für die Inanspruchnahme der pauschalen Versteuerung durch den Arbeitgeber, Zuschüsse nicht mehr fest zugesagt werden dürften. Zudem wären die Zuschüsse, sofern diese für mehr als 3 Jahre bezahlt werden, nicht mehr als freiwillige Zuschüsse anzunehmen, da der Mitarbeiter aufgrund der dauernden Übung bereits einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Auszahlung erlangt hat. Eine pauschale Versteuerung wäre in diesen Fällen somit nicht mehr möglich.
Stellungnahme des BMF
Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 hat sich das Bundesministerium der Finanzen zu beiden Urteilen geäußert und mitgeteilt, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes auch weiterhin die bisher bestehenden Regelungen anzuwenden sind und es weiterhin maßgebend ist, dass eine zweckbestimmte Leistung vorliegt, welche „zu dem bisherigen Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet“ (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1998 – VI R 127/97-, BStBl II Seite 518). Demnach ist das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer andern arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat. Somit besteht weiterhin die Möglichkeit, die pauschale Versteuerung nach den bisherigen Regelungen anzuwenden. Gehaltsumwandlungen hält das BMF allerdings für schädlich
Fundstellen
BFH, Urteil vom 19.09.2012 – VI R 54/11
BFH, Urteil vom 19.09.2012 – VI R 55/11
BMF Schreiben vom 22.05.2013