Steuerrecht
Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften haften wegen Nichtabführen von deutschen Sozialversicherungsbeiträgen
Grundsätzlich haben auch Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften deutsches Recht zu beachten, wenn der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit in Deutschland liegt. Im Urteil des BGH vom 11.06.2013 wurde daher der Vorsitzende der Direktion einer schweizerischen AG, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigte, wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung haftbar gemacht, da er als Organ die Geschäfte faktisch führt oder hierzu verpflichtet ist.
Fundstelle:
BGH Urteil vom 11.06.2013, BGH II ZR 389/12
