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16.11.2016
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Betriebsrentenstärkungsgesetz: BMF und BMAS legen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung vor

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen haben einen Referentenentwurf für ein Betriebsrentenstärkungsgesetz und zur Änderung anderer Gesetze vorgelegt. Enthalten sind insbesondere auch Änderungen im Bereich der Einkommen- und Lohnsteuer.

Hintergrund

Im Jahr 2015 hatten nur rund 60 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eine Betriebsrentenanwartschaft. Betriebsrenten sind noch nicht flächendeckend verbreitet, vor allem in kleinen Betrieben bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen fehlen diese. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Finanzen haben sich das Ziel gesetzt, eine hohe Abdeckung der betrieblichen Altersversorgung und ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten zu erreichen. Erreicht werden soll dies mit dem gemeinsamen Referentenentwurf für ein Betriebsrentenstärkungsgesetz und der Änderung weiterer Gesetze.

Regelungen des Referentenentwurfs

Der Referentenentwurf enthält unter anderem die folgenden Regelungen im Bereich der Einkommen- und Lohnsteuer:

  • Ausweitung der steuerunschädlichen Übertragbarkeit von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften auch auf vertraglich vereinbarte Anwartschaft (§ 3 Nr. 55 EStG-E) sowie Verbesserung der Bedingungen für die steuerneutrale Übertragung der Anwartschaften zwischen verschiedenen Trägern der betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Nr. 55c EStG-E).
  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrages in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 4 auf 7 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung, der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 Euro wird aufgehoben (§ 3 Nr. 63 EStG-E). Die Zahlungen sind weiterhin nur bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs.1 Nr. 9 SvEV).
  • Steuerfreier Zusatzbetrag bei betrieblicher Altersversorgung aus Abfindungen von 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze mit max. Vervielfältiger von 10 anstatt der bisherigen 1.800 Euro mit max. Vervielfältiger von 7 (§ 3 Nr. 63 EStG-E). 
  • Möglichkeit der steuerbegünstigten Nachzahlung von Beiträgen für volle Jahre mit einem ruhenden inländischen 1. Dienstverhältnis bis zum maximalen steuerfreien Höchstbetrag im Jahr der Nachzahlung (§ 3 Nr. 63 EStG-E). 
  • Die Sozialpartner können zukünftig rechtssichere Modelle der automatischen Entgeltumwandlung regeln (Opting- Out bzw. Optionsmodelle). Die hierbei geleisteten Zusatzbeiträge des Arbeitgebers, die zur Absicherung der Beitragszusage genutzt werden, die aber nicht einzelnen Arbeitnehmern direkt zugeschrieben werden, bleiben im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung steuerfrei (§ 3 Nr. 63a – neu – EStG-E). Es erfolgt die nachgelagerte Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG-E).
  • Die Fortsetzung einer vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers soll steuerfrei möglich sein. Die Besteuerung erfolgt bei Auszahlung insgesamt als sonstige Einkünfte (§ 3 Nr. 65 EStG-E). 
  • Bei Abfindung von Kleinstbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen durch Einmalzahlung soll diese steuerbegünstigt nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftel-Regelung zu besteuern sein (§ 22 Nr. 5 EStG-E). 
  • Anhebung der Grundzulage bei der „Riester-Rente“ von jährlich 154 Euro auf 165 Euro ab dem Beitragsjahr 2018 (§ 84 EStG-E).
  • Verschiedene Flexibilisierungen sowie Vereinfachungen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens bei der „Riester-Rente“ (§§ 90, 92, 92a, 92b,93, 94, 96, 99 EStG-E). 
  • Im Einkommensteuergesetz wird zum 01.01.2018 ein neues steuerliches Fördermodell für Geringverdiener, der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung, eingeführt („ BAV- Förderbetrag“, § 100 EStG-E). Ausgestaltung:
    - Umsetzung über die Lohnsteueranmeldung
    - Voraussetzung: Zum Lohnsteuerabzug verpflichteter Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer wurde in Deutschland dem Lohnsteuerabzug unterliegender Arbeitslohn gezahlt 
    - Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag: Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für einen Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens einen Betrag von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung (zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag, für erstmalige Zahlungen ab 2018), dieser ist bis zu einem Betrag von 480 Euro im Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 1 Nr. 17 SvEV-E)
    - Förderbetrag: Als Förderung kann der Arbeitgeber einen Betrag von 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrages (max. 144 Euro pro Arbeitnehmer) von der Lohnsteuer einbehalten und bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.
    - Förderfähige Arbeitnehmer: Laufender Arbeitslohn im Zeitpunkt der Leistung des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrages nicht mehr als 66,67 Euro (täglicher Lohnzahlungszeitraum), 466,67 Euro (wöchentlicher Lohnzahlungszeitraum) oder 2.000 Euro (monatlicher Lohnzahlungszeitraum).
  • Die Neuregelungen treten grundsätzlich zum 01.01.2018 in Kraft.

 

Weiteres Vorgehen
Im nächsten Schritt befasst sich das Bundeskabinett mit dem Gesetzentwurf und verabschiedet den Regierungsentwurf, der dann zur Stellungnahme an den Bundesrat übermittelt wird.

Fundstelle
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Bundesministerium für Finanzen, Referentenentwurf Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 04.11.2016

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